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Startseite › Aktuelles › News › Evaluierung assistierter Suizid

Evaluierung assistierter Suizid

3. Dezember 2024

Vortragsabend „Die Neuregelung des assistierten Suizids – ein zweiter Blick“ der Wiener Juristischen Gesellschaft

Nahaufnahme im Spital: Mann liegt im Bett, daneben ein anderer Mann, Foto: Canva

Am 13. November 2024 lud die Wiener Juristische Gesellschaft zu einem Vortragsabend zum Thema: Die Neuregelung des assistierten Suizids – ein zweiter Blick.

Kontext

Seit 01.01.2022 gilt das Sterbeverfügungsgesetz, welches die rechtlichen Voraussetzungen für den assistieren Suizid regelt. Dieses Gesetz war kein Wunsch der Politik, sondern ist die Folge einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

Die Vortragenden Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien und Herr Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer vom Institut für Strafrechtswissenschaften der JKU Linz referierten gemeinsam.

Begonnen mit einem Blick auf die Anwendungsprobleme folgten Kritikpunkte am Sterbeverfügungsgesetz, die in diesem Artikel auszugsweise und überblicksmäßig dargestellt werden.

Zahlen und Fakten

Zuerst wurden Zahlen und Fakten präsentiert.

In den letzten 30 Jahren gab es 12 Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Themenkomplex assistierter Suizid. Eine Anzeigestatistik fehlt.

Die Zahl der Sterbeverfügungen beläuft sich derzeit auf 481.
398 Präparate wurden ausgegeben.
2023 wurden in Österreich 98 assistierte Suizide durchgeführt, davon rund 15% in Pflegeheimen.
Obwohl in Österreich die Suizidrate bei Männern insgesamt höher ist, ist die Rate beim assistierten Suizid bei Frauen höher.

Gründe für das Erstellen einer Sterbeverfügung sind vor allem Leiderleben, Symptome (insbesondere körperliche), Angst vor künftigem Leid und Autonomieverlust.

Anwendungsprobleme

Pflegeheime verweigern potenziell suizidwilligen Personen teilweise den Abschluss von Heimverträgen. Dies betrifft insbesondere konfessionelle Träger. In einigen Fällen wurde bereits der Menschenrechtsbeirat der Volksanwaltschaft eingeschaltet. Gleichzeitig ist ein Wertewandel in Richtung „wir lassen die Person nicht alleine“ zu erkennen.

Ein weiteres Anwendungsproblem ist die Schwierigkeit, an Informationen zum assistieren Suizid zu gelangen. Es besteht ein Werbeverbot mit € 30.000 Strafdrohung. Wer demnach für den assistierten Suizid wirbt, riskiert eine hohe Geldstrafe. Obwohl es rechtlich erlaubt ist, auf Homepages oder über Folder darüber zu informieren, geschieht dies selten.
Auch die Ärztekammer gibt keine Auskünfte und verweist auf ihre Ärzt*innen. Es wurde auch von Pflegeheimen berichtet, in denen es dem Personal verboten wird, Auskunft zum assistierten Suizid zu geben.

Zur Verunsicherung trägt auch die Option des Nichtwirkens bei.
Das Präparat ist zwar so dosiert, dass es bei jeder Person unabhängig von Alter, Geschlecht und Gewicht wirken soll. Dort wo es oral eingenommen wird, verunsichert aber vor allem der potenzielle Brechreiz und dessen Folgen.

Rein rechtlich gesehen, besteht bei im Fall eines gescheiterten Suizidversuchs die Pflicht, der betroffenen Person zu helfen. Ist die Person jedoch in einem Zustand zwischen Leben und Tod näher am Tod, gilt der Patient*innenwille und dementsprechend die Verpflichtung zur Sterbebegleitung. Notärtz*innen haben in der Realität jedoch mit keinen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie versuchen, die Person ins Leben zurückzuholen. Der Tatbestand erfüllt zwar das Delikt der eigenemächtigen Heilbehandlung. Hier gab es seit 1975 aber nur eine einzige Verurteilung in Österreich.

Auch die Rolle der ärztlichen Anwesenheit ist oft nicht klar.
Das Recht ist hier aber eindeutig: Der strafrechtliche Tatbestand kann nicht durch Unterlassen begangen werden; daher ist nur die physische Unterstützung strafbar.
Einzig für jene/n Arzt/jene Ärztin, der/die die Sterbeverfügung errichtet hat, hat es disziplinäre Konsequenzen, wenn er/sie anwesend ist.

Als weiteres Problemfeld wurde die Ersatzbeschaffung, wenn das Präparat erbrochen oder verschüttet wird, genannt.

Auch wie die Anzeige bei der Polizei zu erfolgen hat war Thema. Es gibt einen Erlass, der besagt, dass ein abgeschlossener assistierter Suizid anzuzeigen ist. Dennoch wird immer wieder eine natürliche Todesursache angegeben.

Kritikpunkte am Sterbeverfügungsgesetz

Derzeit liegen einige Fälle betreffend das Sterbeverfügungsgesetz beim Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung auf.

Die Themen, die sich rechtlich stellen, sind vielfältig:

  • Die Krankheitsvoraussetzungen seien zu streng und damit die Hürden zu hoch. Es sei auch nicht ausreichend bestimmt, was eine schwere oder unheilbare Krankheit sei.
  • Das Werbeverbot (siehe oben) sei zu unklar und undeutlich formuliert.
  • Der Fall des Vorteilsverbots, bei dem die hilfswillige Person zugleich via Testament oder Legat erben soll.
  • Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung. Was passiert nach Ablauf des Jahres, in dem sie gilt? Es ist davon auszugehen, dass bei der Erstellung des Gesetzes nicht bedacht wurde, dass Personen sich mehr als ein Jahr Zeit lassen.

Conclusio

Die beiden Vortragenden gelangen zu dem Ergebnis, dass es etliche Probleme im Vollzug bzw. der Anwendung des Sterbeverfügungsgesetzes gibt. Den Grund dafür sehen sie vor allem darin, dass das Gesetz halbherzig erlassen wurde.

Erste Hilfe bei Suizidgedanken

Krisenhotlines, Not- oder Krisendienste in Ihrer Nähe sowie psychiatrische Ambulanzen und die Rettung unter 144 sind für Sie da.

von Nicola Onome Sommer

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