Mit einem neuen Positionspapier nimmt der Österreichische Behindertenrat die gesetzliche Regelung zu Schwangerschaftsabbrüchen nach Ablauf der Fristenregelung in den Blick. Im Mittelpunkt stehen dabei zwei menschenrechtliche Anforderungen: die reproduktive Selbstbestimmung der schwangeren Person und der Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung.
Derzeit sieht § 97 Abs. 1 Z 2 StGB vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch auch nach Ablauf der Fristenregelung straflos bleiben kann, wenn eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind „geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. Eine eigene zeitliche Begrenzung ist für diese Indikation nicht vorgesehen.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen kritisierte die österreichische Regelung im Rahmen der Staatenprüfung 2023. Österreich wurde empfohlen, die zulässigen Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch ohne Bezug auf Behinderung zu definieren.
Das Positionspapier knüpft an diese Bewertung des UN-Fachausschusses an und empfiehlt, dass eine erwartete Behinderung nicht als eigenständiger gesetzlicher Grund für einen Schwangerschaftsabbruch genannt soll. Gleichzeitig soll die reproduktive Selbstbestimmung der schwangeren Person gewahrt bleiben.
Eine Streichung der behinderungsbezogenen Indikation schließt Spätabbrüche nicht grundsätzlich aus. Ähnlich wie in Deutschland, wo die eigenständige embryopathische Indikation1995 abgeschafft wurde, soll vielmehr die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Person maßgeblich sein.
Gefordert werden insbesondere die Streichung der behinderungsbezogenen Indikation in § 97 Abs. 1 Z 2 StGB, eine menschenrechtskonforme Neuregelung sowie die Überprüfung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen auf stigmatisierende und ableistische Formulierungen.
Grundlage des Positionspapiers sind insbesondere die UN-Behindertenrechtskonvention und die UN-Frauenrechtskonvention.