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Startseite › Aktuelles › News › Werkstätten: Krankheit wird vom „Urlaubsanspruch“ abgezogen

Werkstätten: Krankheit wird vom „Urlaubsanspruch“ abgezogen

4. Februar 2024

Laut Fehltage-Regelung werden Zeiten der Krankheit vom „Urlaubsanspruch“ abgezogen.

alt="Mann mit Brille kniet auf einem Feld und jätet Unkraut, Foto: Canva"

Die Volksanwaltschaft kritisiert, dass Zeiten der Krankheit bei Werkstatt-Beschäftigten mit Behinderungen vom „Urlaubsanspruch“ abgezogen werden.

Rund 28.000 Menschen mit Behinderungen sind derzeit in Tages- und Beschäftigungsstrukturen der Bundesländer tätig. Je nach Schweregrad der Behinderungen und individuellen Fähigkeiten unterscheidet sich das Angebot: Es reicht von basalen Förderungen für Personen mit sehr hohem Unterstützungsbedarf über Beschäftigungstherapien bis hin zu beruflichen Qualifizierungsangeboten und arbeitsmarktähnlichen Tätigkeiten. Im alltäglichen Sprachgebrauch ist dabei meist von „Werkstätten“ die Rede. Im Rahmen der dortigen Beschäftigung sind Menschen mit Behinderungen unfallversichert und bekommen für ihre Tätigkeiten ein Taschengeld, das je nach Bundesland 35 bis knapp 100 Euro pro Monat ausmacht.

Ausgehend von langjährigen Forderungen von Selbstvertreter*innen und Behindertenorganisationen sieht das aktuelle Regierungsprogramm 2020-2024 der Bundesregierung vor, dass auch Beschäftigte in Tages- und Beschäftigungsstrukturen in Zukunft eine Entlohnung mit sozialversicherungsrechtlicher Absicherung anstelle eines Taschengeldes erhalten sollen. Die dazu notwendigen Schritte sollen gemeinsam mit den dafür zuständigen Bundesländern erarbeitet werden.

Am 12. Dezember 2023 wurde in der Wirtschaftsuniversität Wien eine Studie präsentiert, in deren Rahmen ein Kostenvergleich zwischen der aktuellen Entlohnung von Menschen mit Behinderungen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen mittels „Taschengeld“ einer sozialversicherungspflichtigen Entlohnung mittels „Lohn“ gegenübergestellt worden war.

Dass Menschen mit Behinderungen in Tages- und Beschäftigungsstrukturen nur Taschengeld statt Lohn erhalten, kritisiert auch die Volksanwaltschaft schon lange. Nun ist ein neuer Aspekt des Problems aufgetaucht: Weil die Beschäftigung von Christian S. nicht als Arbeitsverhältnis gilt, kann er auch nicht in Krankenstand gehen. Die Zeit, die er krank war und in der Werkstatt gefehlt hat, wurde ihm von den 50 jährlich erlaubten Fehltagen pro Jahr abgezogen. Nun hat er keine Tage mehr übrig, um auf Urlaub zu gehen oder Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Denn für jeden zusätzlichen Fehltag müsste er 60 Euro zahlen – unleistbar! „Das ist ein klarer Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), denn auch Menschen mit Behinderung haben ein Selbstbestimmungsrecht über ihren Aufenthaltsort sowie ein Recht auf Familienleben“, sagt Volksanwalt Bernhard Achitz.

In der ORF-Sendung „Bürgeranwalt“ am 3. Februar 2024 sieht auch ein Vertreter von Jugend am Werk, der Trägerin der Einrichtung, in der S. arbeitet, Änderungsbedarf. Und auch im Fonds Soziales Wien, der die Regelung mit den Fehltagen vorschreibt, sagte man zu, über Änderungen nachdenken zu wollen. Man müsse aber sorgsam mit öffentlichen Mitteln umgehen, sie müssten effizient eingesetzt werden.

Achitz verweist auf den Sonderbericht „Keine Chance auf Arbeit – Die Realität von Menschen mit Behinderung“, in dem die Volksanwaltschaft vor mehr als vier Jahren Lohn statt Taschengeld sowie sozialversicherte Arbeitsverhältnisse für Menschen in „Werkstätten“ gefordert hat: „Die Umsetzung würde wohl auch bedeuten, dass Herr S. wie andere Arbeitnehmer*innen in Krankenstand gehen könnte, ohne dass dadurch sein Urlaubsanspruch verfällt.“ Die Bundesländer sind ebenso gefordert wie der Bund.

“Unter Fehltagen werden sämtliche Abwesenheiten, insbesondere krankheitsbedingte Absenzen und Urlaube etc. verstanden. Nicht als Fehltage gelten Urlaubsaktionen der anerkannten Einrichtungen sowie Abwesenheiten im Zuge von Volontariaten. […] Anerkannte Einrichtungen mit einer Betriebstageregelung können dem FSW maximal 50 Fehltage pro Kundin oder Kunde im Kalenderjahr (= Fehltagekontingent) verrechnen.“
Fonds Soziales Wien: Ergänzende spezifische Richtlinie für die Leistung Tagesstruktur

Niederösterreich ignoriert durch UN-BRK garantiertes Recht auf Selbstbestimmung

Auch in Niederösterreich haben Menschen mit Behinderungen Probleme mit limitierten Fehltagen. Gerhard A. etwa lebt in einer Einrichtung, aber die Wochenenden will er bei seinen Eltern verbringen. Seine Mutter holt ihn jedes Wochenende nachhause. Er darf aber auf maximal 82 Fehltage im Jahr kommen – wenn er also jedes Wochenende von Freitag bis Sonntag oder gar Montag nicht in der Einrichtung übernachtet, geht sich das nicht aus. Und für Urlaub bleiben sowieso keine Tage mehr übrig. Seine Mutter holt ihn daher samstags in der Früh mit dem Auto ab und bringt ihn am Abend zurück. Am Sonntag wiederholt sich die Tour.

„Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet, Niederösterreich muss die freie Wahl des Aufenthaltsorts ermöglichen“, hat Volksanwalt Achitz schon vor einem Jahr in „Bürgeranwalt“ von Landeshauptfrau Johanna Mikl-Leitner gefordert. Doch das Land Niederösterreich hat sich um keinen Millimeter bewegt. Das Argument, dass die Einrichtung, in der A. lebt, öffentlich finanziert sei und daher auch am Wochenende voll belegt sein müsse, lässt Achitz nicht gelten: „Für Menschen mit Behinderungen gilt das Recht auf Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts genauso wie für alle anderen Menschen. Auch wer in einer öffentlich finanzierten Gemeindewohnung lebt, darf diese schließlich am Wochenende verlassen, um Urlaub zu machen oder Zeit mit der Familie zu verbringen.“

Service-Links

Fonds Soziales Wien: Ergänzende spezifische Richtlinie für die Leistung Tagesstruktur (PDF)

Studie Lohn statt Taschengeld (PDF)

Zusammenfassung Studie Lohn statt Taschengeld (PDF)

Zusammenfassung Studie Lohn statt Taschengeld Leichte Sprache A2 (PDF)

Zusammenfassung Studie Lohn statt Taschengeld Leichte Sprache B1 (PDF)

Sonderbericht der Volksanwaltschaft: Keine Chance auf Arbeit – Die Realität von Menschen mit Behinderung (PDF)

Sonderbericht in Leicht Lesen (PDF)

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