Mit Inkrafttreten des oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes 2008 wurde der politische Wille festgeschrieben, die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
Im Rahmen der politischen Bemühungen für mehr Inklusion wird es Menschen mit Behinderungen im letzten Jahrzehnt unter anderem erleichtert, sich am ersten Arbeitsmarkt zu etablieren.
Dank der „Persönlichen Assistenz am Arbeits- und Ausbildungsplatz“ oder auch „Integriert studieren“, ergeben sich für Menschen mit Behinderungen Chancen auf einen höheren Bildungsabschluss und berufliche Aufstiegschancen.
Hier lauert für Betroffene ein „Ambitions-Dilemma“
Was nützt der beste Hochschulabschluss, wenn das Einkommen politisch durch die sogenannte Beitragsverordnung zum oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz auf EUR 2.000,00 Schoneinkommen bei Persönlicher Assistenz bzw. EUR 1.350,00- bei Voll- oder Teilbetreuung begrenzt wird?
Erzielen betroffene Personen ein Einkommen oberhalb der jeweiligen Grenzen, werden sie zur Kasse gebeten, denn sie benötigen Unterstützung in Form einer Hauptleistung, wie sie im oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG) bezeichnet wird. Betroffene Menschen mit Behinderungen bezahlen gewissermaßen für ihr Engagement in Studium, Fortbildung oder am Arbeitsmarkt, wodurch sich ja erst ein höheres Einkommen ergibt, das dann bis zur Höhe des jeweiligen Schoneinkommens abgeschöpft wird.
Auch aufgrund einer körperlichen, mentalen, psychischen oder Sinnesbehinderung pensionierte Menschen müssen bei Überschreitung der Grenzen für Leistungen aufgrund des OÖ. Chancengleichheitsgesetzes Beiträge bezahlen. Darüber hinaus sind betroffene Personen seit 2024 verpflichtet, bei Bezug einer Leistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetze eine Arbeitnehmerveranlagung einreichen. Ergibt sich aufgrund dieser Veranlagung eine Gutschrift, zählt diese als zusätzliches Einkommen und wird ebenfalls abgeschöpft.
Einkommensverlust für Menschen mit Behinderungen
Da diese Grenzen seit Einführung 2008 nur zwei Mal (und nicht jährlich) valorisiert wurden, entstand für Betroffene ein drastischer, nicht wieder gut zu machender Einkommensverlust. Hätte man nämlich seit 2008 die Einkommensgrenze jährlich um die Inflationsrate valorisiert, würde sie heute bei ca. EUR 2.3000,00 liegen . Außerdem ergibt sich aus der Einkommensgrenze für Betroffene zusätzlich ein steuerlicher Nachteil. Während die Lohnsteuer vom gesamten Bruttoeinkommen berechnet wird, steht Menschen mit Behinderungen nur der bereits bekannte Betrag des Schoneinkommens zur Verfügung.
All diese Benachteiligungen stellen für Betroffene gegenüber Menschen ohne Behinderungen hinsichtlich der freien Verfügung über ihre finanziellen Mittel eine erhebliche Ungleichbehandlung dar.
Deshalb fordert die Vereinigung der Interessenvertretungen der Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich den oberösterreichischen Landtag auf, die Beitragsverordnung im Zuge der derzeitigen Novellierung des oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes zu verändern und die darin geregelten Einkommensgrenzen ersatzlos abzuschaffen.
Nutzen Sie die Chance, dieses Anliegen noch vor dem Inkrafttreten des novellierten oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes zu unterstützen!
Service Links
Petition: Weg mit den Einkommensgrenzen für Chancengleichheit!
Oö. Chancengleichheitsgesetz – Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität / Beschäftigung