Der Österreichische Behindertenrat beschäftigt sich seit vielen Jahren mit der Frage der Selbstbestimmung bei reproduktiven Entscheidungen von Menschen mit Behinderungen. Bereits in früheren Stellungnahmen und Berichten wurde darauf hingewiesen, dass Entscheidungen im Bereich Schwangerschaftsverhütung und Eingriffe, die die Fortpflanzungsfähigkeit betreffen, nicht immer auf einer freien und ausreichend informierten Einwilligung beruhen.[2][4]
Der Behindertenrat brachte diese Problematik wiederholt auch im Rahmen von Staatenprüfungen zur UN-Behindertenrechtskonvention ein und machte damit kontinuierlich auf bestehende Defizite aufmerksam. Trotz dieser langjährigen Hinweise besteht weiterhin Handlungsbedarf.
In der Staatenprüfung 2023 benannte der UN-Ausschuss ausdrücklich Berichte darüber, dass Menschen mit Behinderungen sterilisiert werden, ohne ihre freie, umfassende und persönliche Einwilligung gegeben zu haben, und dass auch Verhütungsmaßnahmen ohne entsprechende Zustimmung erfolgen. Daraus leitete der Ausschuss konkrete Empfehlungen an Österreich ab.[1]
Rechtliche Rahmenbedingungen
Ein wesentlicher rechtlicher Fortschritt erfolgte in Österreich mit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001. Seither gilt, dass Eingriffe, die eine dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit bewirken, grundsätzlich nur mit persönlicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig sind. Liegt diese nicht vor, sind solche Maßnahmen nur in sehr engen Ausnahmefällen erlaubt und bedürfen zusätzlich einer gerichtlichen Genehmigung.[6]
Die rechtlichen Vorgaben sind klar. Eine Sterilisation ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Liegt keine Entscheidungsfähigkeit vor, sind zusätzliche Voraussetzungen und gerichtliche Genehmigungen erforderlich. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass es zu keinen unzulässigen Eingriffen kommt.[5]
Eine Studie im Auftrag des Sozialministeriums aus dem Jahr 2019 zeigt weiterhin bestehenden Handlungsbedarf. Sie belegt, dass ein erheblicher Teil der befragten Menschen mit Behinderungen nicht selbst über Verhütung entscheiden kann und es zu Einflussnahmen durch andere Personen kommt. Auch operative Eingriffe beruhen demnach nicht immer auf einer freien und informierten Entscheidung.[3]
Barrierefreie Information und Unterstützung
Damit Selbstbestimmung tatsächlich gewährleistet ist, braucht es barrierefreie und verständliche Informationen. Beratung muss unabhängig erfolgen und sich an den Bedarfen der betroffenen Personen orientieren. Ebenso notwendig sind ausreichende Unterstützungsangebote für ein selbstbestimmtes Leben und für Elternschaft.
Der Österreichische Behindertenrat bringt diese Themen auch auf europäischer Ebene ein und engagiert sich im Europäischen Behindertenforum (EDF) für klare Regelungen und den Schutz reproduktiver Rechte.[7]
Veranstaltung in der Wiener Urania
Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung von LebensGroß und dem Österreichischen Behindertenrat zu Rechten, Beziehungen und Familienleben am 18. März 2026 in der Wiener Urania wurde erneut deutlich, wie zentral diese Themen für Menschen mit Lernschwierigkeiten sind.
In ihren Eröffnungsworten sprach Manuela Lanzinger, Vizepräsidentin des Österreichischen Behindertenrats und Leiterin des Kompetenzteams Frauen mit Behinderungen, über grundlegende Rechte wie Selbstbestimmung, Partnerschaft, Familie und den Schutz vor Gewalt. Sie machte deutlich, dass alle Menschen das Recht haben, über ihren Körper zu entscheiden, Fragen zu stellen und Nein zu sagen, wenn sie etwas nicht wollen, und dass diese Rechte für viele Menschen mit Lernschwierigkeiten im Alltag oft unerreichbar bleiben.
„Der Österreichische Behindertenrat kritisiert seit Jahren, dass Menschen mit Behinderungen nicht gut informiert und selbstbestimmt über ihr Leben, Partnerschaft und Sexualität entscheiden können. Auch die UN-Empfehlungen im Rahmen der Staatenprüfungen weisen auf dieses Defizit hin. Es braucht zielgruppengerechte sexuelle Bildung und barrierefreie Beratung zu Sexualität, Familienwunsch, Empfängnisverhütung und barrierefreie Ordinationen auf Kassenleistung mit geschultem Personal im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.“
Manuela Lanzinger, Vizepräsidentin des Österreichischen Behindertenrats und Leiterin des Kompetenzteams Frauen mit Behinderungen
Service-Links
5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 255.
6 Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl. I Nr. 135/2000.