Aktuell besteht lediglich bei Begutachtungen im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Zuge von Pflegegeldeinstufungen ein Rechtsanspruch auf die Mitnahme einer Vertrauensperson. Mit 1. September 2026 wird ein solcher auch für medizinische Untersuchungen in Folge eines Antrags auf Gewährung einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension sowie für Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation gesetzlich festgeschrieben. Die Betroffenen sind laut einem am 23. April 2026 eingebrachten Koalitionsantrag vorab darüber zu informieren, ausgenommen davon sind unangekündigte Hausbesuche bei Verdacht auf Sozialleistungsbetrug.
Auch bei ärztlichen Untersuchungen, die vom Sozialministeriumservice veranlasst werden, sowie für notwendige medizinische Sachverständigengutachten im Bereich des Sozialentschädigungsrechts wird es einen derartigen Rechtsanspruch geben.
Eine analoge Regelung wird darüber hinaus für ärztliche Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice und im Bereich des Sozialentschädigungsrechts eingeführt. Schon jetzt sei es den Erläuterungen zufolge gängige Praxis gewesen, bei derartigen Untersuchungen eine Vertrauensperson mitzunehmen, nun wird das gesetzlich verankert. Dabei geht es beispielsweise um die Einschätzung des Grads der Behinderung für Behinderten- und Parkausweise.
Regelung tritt mit 1. September in Kraft
Im Zuge der Ausschussberatungen wurde darauf hingewiesen, dass Regelung mit 1. September in Kraft treten werde. Weitere Verbesserungen seien in Arbeit, so sei beispielsweise ein Verhaltenskodex für Begutachter*innen geplant. Auch wolle man das Beschwerdemanagement neu aufsetzen und strebe eine gemeinsame Begutachtungsstelle für notwendige medizinische Untersuchungen an. Allerdings könnte die Umsetzung noch etwas dauern, da die Schaffung neuer Strukturen Zeit brauche.