Ab September 2026 gelten neue Regeln, die für Menschen mit Behinderungen wichtig sind. Sie betreffen medizinische Begutachtungen und den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen
Ab 1. September 2026 gibt es ein Recht auf die Mitnahme einer Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).
Bisher galt dieses Recht nur bei Begutachtungen für das Pflegegeld. Künftig gilt es auch bei anderen Untersuchungen. Dazu gehören zum Beispiel Untersuchungen für eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension.
Auch bei Untersuchungen zur beruflichen Rehabilitation darf eine Vertrauensperson dabei sein. Berufliche Rehabilitation bedeutet Unterstützung bei der Rückkehr ins Arbeitsleben.
Die neue Regel gilt außerdem bei ärztlichen Untersuchungen im Auftrag des Sozialministeriumservice. Das betrifft zum Beispiel die Feststellung des Grades der Behinderung für den Behindertenpass oder den Parkausweis.
„Damit wird eine wichtige und langjährige Forderung des Österreichischen Behindertenrats umgesetzt“, erklärte Behindertenrats-Präsident Klaus Widl bereits bei der Vorlage des Gesetzesantrags.
Es gibt aber noch viel zu verbessern. Der Behindertenrat fordert unter anderem gut ausgebildete Gutachter, barrierefreie Begutachtungen und mehr Transparenz. Auch Beschwerden sollen einfach und bei unabhängigen Stellen möglich sein.
Strengere Regeln bei nicht gemeldeter Beschäftigung
Ab 1. September gelten auch strengere Regeln beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Wer eine Beschäftigung aufnimmt, muss diese rechtzeitig beim Arbeitsmarktservice (AMS) melden.
Wird eine Beschäftigung nicht rechtzeitig gemeldet und die Person bei der Arbeit angetroffen, muss sie mit Folgen rechnen. Künftig wird angenommen, dass die Person in dieser Zeit nicht arbeitslos war. Sie muss die erhaltene Leistung für mindestens sechs Wochen zurückzahlen. Passiert das noch einmal, sind es acht Wochen.
Ausnahme für Menschen mit Behinderungen
Davon zu unterscheiden sind die Regeln für geringfügige Beschäftigungen. Seit Anfang 2026 darf man neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nur noch in bestimmten Fällen geringfügig arbeiten.
Für Menschen mit Behinderungen gibt es eine wichtige Ausnahme.
Wer vor Beginn der geringfügigen Beschäftigung mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat und eine Behinderung von mindestens 50 Prozent nachweisen kann, darf weiterhin geringfügig arbeiten. Die Beschäftigung muss beim AMS gemeldet werden.
Diese Ausnahme geht auch auf den Einsatz des Österreichischen Behindertenrats zurück.
Als die geplanten Einschränkungen bekannt wurden, wandte sich der Behindertenrat an Sozialministerin Korinna Schumann. Auch bei einem Gespräch mit der Sozialministerin sprach der Behindertenrat das Problem an. Im späteren Gesetzesentwurf war die geforderte Ausnahme für Menschen mit Behinderungen enthalten.
Die Ausnahme ist wichtig, weil Menschen mit Behinderungen oft länger arbeitslos sind. Eine geringfügige Beschäftigung kann helfen, den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu behalten. Sie kann auch den Weg zurück in eine reguläre Beschäftigung erleichtern.