• Zum Inhalt springen
  • Zur Hauptnavigation springen
  • Zum Footer springen
  • Startseite
  • Kontakt
  • Impressum
  • English

Leicht lesen

Logo Österreichischer Behindertenrat

Österreichischer Behindertenrat

Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs

  • Aktuelles
    • News
    • Presseaussendungen
    • Die Zeitschrift monat
    • monat Archiv
    • Veranstaltungen
    • Fachkonferenz 2025: Barrierefreiheitsgesetz
    • Nationalratswahl 2024
    • EU-Wahl 2024
  • Der Österreichische Behindertenrat
    • Aufgaben
    • Präsidium
    • Team
    • Mitglieder
    • Partner
    • Forum Selbstvertretung
    • Kompetenzteams
    • Inklusive Planungsgruppe
    • Gewaltschutzrichtlinie
    • Forderungen des Österreichischen Behindertenrats
    • Kontakt und Anfahrt
    • Presse
    • EuroKey
  • Recht und Soziales
    • Stellungnahmen
    • Positionspapiere
    • Nationaler Aktionsplan
    • Bundesbehindertenbeirat
    • Staatenprüfung 2023
  • EU und international
    • Stellungnahmen international
    • Lobbying
    • Europäisches Behindertenforum
    • Europäischer Behindertenausweis – European Disability Card
    • Europäisches Parlament der Menschen mit Behinderungen
  • Projekte und Initiativen
    • Ideenwettbewerb UNIKATE
    • Frauen mit Behinderungen
    • Demos
    • LICHT INS DUNKEL
    • Notfallregister: Schutz im Krisen- und Notfall
  • Kontakt
  • Impressum
  • English
  • Leicht Lesen
Startseite › Aktuelles › News › Neues zum European Accessibility Act

Neues zum European Accessibility Act

11. Juli 2022

Die EU-Richtlinie über barrierefreie Produkte und Dienstleistungen ist lediglich in wenigen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt.

Symbolbild Accessibility: Illustration: Mann vor Computer mit Symbolen für Lautsprecher, Auge, Rollstuhl und Ohr

Seit dem 28. Juni 2022 hätten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (kurz EU) zur Umsetzung des European Accessibility Act („EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“, kurz: EAA) einen nationalen Gesetzesentwurf an die EU-Kommission übermitteln sollen. Doch nur wenige EU-Mitgliedsstaaten sind dieser Verpflichtung nachgekommen.

Laut dem European Disability Forum (Europäisches Behindertenforum, kurz: EDF) sagt die Umsetzung in einen nationalen Gesetzestext jedoch nichts über dessen Qualität aus. Die Einzelheiten der nationalen Gesetze findet man bald auf der Webseite von EUR-Lex, dem Rechtsinformationssystem zu den Rechtsvorschriften der EU.

Zum Hintergrund

Die EU-Richtlinie zu Barrierefreiheit umfasst – hauptsächlich digitale – Produkte und Dienstleistungen wie beispielsweise Bankdienstleistungen, Fahrkartenautomaten, Computer, Tablets, Smartphones, Fernseher, E-Books oder Online Shopping.

Der ursprünglich relativ breit gefasste Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahr 2015 umfasste auch die Barrierefreiheit der baulichen Umgebung. Im EU-Rat, dem Gremium, in dem die zuständigen Minister*innen aus den EU-Mitgliedsstaaten diskutieren, wurde der Entwurf stark gekürzt. Die Barrierefreiheit der baulichen Umgebung ist nun im Gesetzestext aus dem Jahr 2019 nur noch eine „Kann-Bestimmung“. Das bedeutet, dass die EU-Staaten die bauliche Umgebung barrierefrei gestalten können, aber nicht müssen.

Die EU verfügt über rechtliche Instrumente: Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen

Während EU-Verordnungen verpflichtend in den EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden sind, ohne dass der Mitgliedsstaat dafür etwas tun muss, müssen EU-Richtlinien  erst in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie verpflichtend gelten. Bei der Umsetzung von Richtlinien haben die EU-Mitgliedsstaaten  einen gewissen inhaltlichen Spielraum und können damit entscheiden ob eine „Kann-Bestimmungen“ in ihrem Land zur Anwendung kommt, oder nicht. Empfehlungen sind im Übrigen nicht verpflichtend.

Bei der Umsetzung des EAA kann der Mitgliedsstaat wählen, ob er ihn in Form eines neuen Gesetzes zur Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzt oder durch die Aufnahme der Barrierefreiheitsbestimmungen in bereits bestehende nationale Gesetze.

Die Vorschriften des EAA sind von den Unternehmen jedoch erst ab 2025 anzuwenden. Für einige spezifische Produkte und Dienstleistungen wie beispielsweise Fahrkartenautomaten steht ihnen sogar eine noch längere Zeitspanne zur Verfügung.

Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sind jedoch für ALLE Menschen angenehmer nutzbar und deswegen ist zu hoffen, dass die Unternehmen bereits jetzt beginnen die Barrierefreiheitsanforderungen umzusetzen!

Bericht: Gudrun Eigelsreiter

Service-Links

23 Member States are running late with the European Accessibility Act

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Sidebar

Euro-Key

Inhaber*innen eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO können beim Österreichischen Behindertenrat einen Euro-Key bestellen.

euro-key beantrageneuro-key standorte in österreich (pdf)

Der Österreichische Behindertenrat

Als Interessenvertretung für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen setzt sich der Österreichische Behindertenrat national und international für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.

Das könnte Sie auch interessieren

Grünes Bild mit weißem Text. Zu sehen sind schemenhaft gezeichnete Personen mit unterschiedlichen Behinderungen.

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)

27. Juni 2025

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich in Kraft.

5 Personen sitzen rund um einen Besprechungstisch, eine Person steht vor einem Flipchart

Eine EU-Beschäftigungsgarantie für Menschen mit Behinderungen?

25. Juni 2025

Die EU-Garantie für Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen soll ähnlich wie die EU-Jugendgarantie aufgebaut sein.

Blick vom Publikum auf die Bühne. ZU sehen sind Personen auf einem Podium, die sprechen.

EDF-Generalversammlung in Vilnius

23. Juni 2025

Bei der Generalversammlung des Europäischen Behindertenforum in Vilnius stand Österreich im Fokus internationaler Kritik.

Österreichischer Behindertenrat

1100 Wien, Favoritenstraße 111/11
dachverband@behindertenrat.at
Telefon +43 1 5131533

Vielen Dank für Ihre Spende:
Erste Bank: BLZ 20111
IBAN: AT34 2011 1000 0791 4849

Quicklinks

  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Barrierefreiheitserklärung
  • Leicht Lesen
  • EuroKey

Unsere Social Media-Kanäle:

  • Facebook
  • Bluesky
  • LinkedIn
  • Instagram

© 2025 · Österreichischer Behindertenrat