Das Barrierefreiheitsgesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) – eine EU-Richtlinie zu Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen – in nationales Recht um.
Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, v.a. im digitalen Bereich, zu verbessern und damit Menschen mit Behinderungen einen uneingeschränkten Zugang dazu zu ermöglichen.
Die Barrierefreiheitsanforderungen betreffen u.a. folgende Produkte und Dienstleistungen, sofern sie ab dem 28. Juni 2025 in Betrieb genommen bzw. ausgeführt werden:
- Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Computer
- Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation wie Mobiltelefone
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten
- E-Book-Lesegeräte und Software
- Verbraucher-Endgeräte mit interaktiven Leistungsumfang, wie Smart-TVs
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops, Hotel- und Reiseportale, auf denen Buchungen getätigt werden können
- Bankdienstleistungen wie E-Banking
- Elektronische Kommunikationsdienste wie Videotelefonie
Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten für alle Hersteller, Händler und Importeure dieser Produkte und Dienstleistungen. Eine Ausnahme besteht für Kleinstunternehmen betreffend Dienstleistungen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter*innen und entweder einem Jahresumsatz von höchstens EUR 2 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 2 Mio.
Fachkonferenz 2025: Barrierefreiheitsgesetz
Wer mehr über das Barrierefreiheitsgesetz erfahren möchte, hat dazu am 25. September 2025 bei der Fachkonferenz des Österreichischen Behindertenrats die Möglichkeit: Fachkonferenz 2025: Barrierefreiheitsgesetz – Österreichischer Behindertenrat
von Gudrun Eigelsreiter
Service-Links
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA)