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Startseite › Aktuelles › News › Europäisches Barrierefreiheitsgesetz Webinar

Europäisches Barrierefreiheitsgesetz Webinar

9. Oktober 2020

30.09.2020 Webinar European Accessibility Act (EAA) – Europäisches Barrierefreiheitsgesetz

30.09.2020 Webinar European Accessibility Act (EAA) – Europäisches Barrierefreiheitsgesetz

Zusammengefasst und übersetzt von Gudrun Eigelsreiter

Teilnehmende:

  • Moderation Haydn Hammersly – EDF (Europäisches Behindertenforum)
  • Alejandro Moledo – EDF
  • Inmaculada Placencia Porrero – EU-Kommission
  • Mia Ahlgren – Swedish Disability Rights Federation

Produkte, die vom Umfang des EAAs betroffen sind:

  • Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher;
  • Selbstbedienungsterminals:

Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind),

  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden,
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden,
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen die vom Umfang des EAAs betroffen sind:

  • Elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
  • Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
  • Folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten:
    • Websites
    • auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen,
    • elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste,
    • die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Union beschränkt ist,
    • interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden,
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher,
  • E-Books und hierfür bestimmte Software,
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Diese Richtlinie gilt für die Beantwortung von Notrufen, die an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtet sind.

Der EAA sollte lt. Vorschlag des EU-Parlaments eigentlich auch folgende Punkte enthalten – diese wurden nicht aufgenommen, da im Europäischen Rat (das Gremium, in dem die Vertreter*innen der Nationalstaaten arbeiten) dazu keine Mehrheiten gefunden wurden:

  • Alle Transportdienstleistungen und Infrastruktur, inklusive: Stadt-, Vorort- und regionaler Transport
  • Alle Bankdienstleistungen, nicht nur Privatkundengeschäfte
  • Haushaltsprodukte – z.B.: barrierefreie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, usw.
  • Die jeweils nationalen Notrufnummern und andere wichtige Telefonnummern
  • Die bauliche Umgebung und
  • Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten

Schlüssel Bestimmungen für Produkte:

  • Produkte und Dienstleistungen, die in der EU gehandelt werden, müssen die Barrierefreiheits-Verpflichtungen erfüllen
  • CE Kennzeichnung (Verordnung 765/2008)
  • Selbstzertifizierung des Herstellers durch eine Konformitätserklärung
  • Umsetzungszeitraum à 3 Jahre nachdem Inkrafttreten

Barrierefreiheitsanforderungen – EU-Gesetzgebung im Zusammenhang mit IKT (Informations- und Kommunikationstechnologie)

  • Barrierefreiheitsbestimmungen für Wirtschaftsteilnehmer:
    • Europäisches Barrierefreiheitsgesetz (EAA)
    • EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
    • EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste
  • Barrierefreiheitsbestimmungen für öffentliche Rechtsträger:
    • EU-Richtline über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
  • Barrierefreiheitsbestimmungen für die öffentliche Beschaffung:
    • EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG

Mehr Informationen des Europäischen Behindertenforum (EDF) zum EAA findet man hier: http://www.edf-feph.org/european-accessibility-act-1

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euro-key

Inhaber*innen eines gültigen Bundesbehindertenpasses – mit entsprechender Zusatzeintragung, die den Bedarf bestätigt – oder eines gültigen Parkausweises für Menschen Behinderung nach § 29b StVO können beim Österreichischen Behindertenrat einen Euro-Key bestellen.

euro-key beantrageneuro-key Standorte in Österreich (pdf)

Der Österreichische Behindertenrat

Als Interessenvertretung für 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen setzt sich der Behindertenrat für die Umsetzung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ein und fördert Barrierefreiheit und Gleichstellung auf nationaler, EU- und internationaler Ebene. Er bereitet Vorschläge von Menschen mit Behinderungen auf, arbeitet in Gremien mit, pflegt Kontakte zur Wissenschaft und baut umfassende Dokumentationen zu Hilfsmitteln, Fachliteratur und sozialen Diensten auf.

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