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Startseite › Aktuelles › News › Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

20. Mai 2022

Länder erhalten mehr Spielraum bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Pflegegeld wird bei Haushaltsangehörigen nicht mehr als Einkommen gewertet.

Grünes Rechteck. Text: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Länder-Spielraum wird größer. Erhält eine Person Pflegegeld, ist das künftig auch für andere im Haushalt lebende Personen nicht mehr als Einkommen zu werten.

Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz erhalten die Bundesländer künftig mehr Spielraum bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen. Die Härtefallregel ermöglicht den Ländern wieder, im Einzelfall abzuschätzen, ob und in welcher Höhe Hilfe gewährt werden kann. Pflegegeld wird bei Haushaltsangehörigen nicht mehr als Einkommen gewertet.

Am 18. Mai 2022 stimmten ÖVP, Grüne und NEOS im Nationalrat für eine Novelle des mit 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG). Die Gesetzesnovelle räumt insbesondere den Bundesländern mehr Spielraum bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ein. Damit sollen insbesondere Härtefälle bei Menschen mit Behinderungen oder Geflüchteten mit humanitärem Bleiberecht vermieden werden. Die SPÖ kritisiert, dass es keine konkrete Vorgaben für die Länder gibt. Keine Mehrheit fand ein im Zuge der Debatte von der SPÖ eingebrachter Entschließungsantrag, der auf eine vorgezogene Valorisierung des Pflegegeldes mit 1. Juli 2022 in Höhe von zumindest 5 Prozent abzielt.

Pflegegeld gilt nicht mehr als Einkommen

Erhält eine Person Pflegegeld, ist das künftig auch für andere im Haushalt lebende Personen nicht mehr als Einkommen zu werten.

Künftig liegt es im Ermessen der Länder, ob sie Menschen mit Behinderungen, Jugendliche, Wohnungslose oder Frauen, die in betreuten Wohneinrichtungen leben, weiterhin die Sozialhilfe kürzen. Denn die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Ein weiterer Spielraum bezieht sich auf die Anrechnung des 13. und 14. Monatsgehalts. Dies betrifft etwa teilzeitbeschäftigte Alleinererzieher*innen oder Lehrlinge, die aufgrund ihres niedrigen Gehalts zusätzlich Sozialhilfe beziehen.

Service-Link

Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

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