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Startseite › Aktuelles › News › Elektronische Kommunikation muss barrierefrei sein.

Elektronische Kommunikation muss barrierefrei sein.

15. Mai 2020

European Electronic Communication Code / Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation

Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation

Gudrun Eigelsreiter nahm am Webinar des EDF teil und ist Autorin dieser Zusammenfassung:

European Electronic Communication Code / Europäischer Kodex für elektronische Kommunikation

  • Eine Richtlinie des EU-Parlaments und des EU-Rats über den Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EECC).
  • Die Richtlinie wurde 2018 von der EU verabschiedet und muss bis 21.12.2020 von allen EU-Staaten umgesetzt werden.
  • Umfasst die traditionellen Kommunikationswege wie Telefonate und SMS, als auch webbasierte Dienstleistungen wie Skype, WhatsApp, usw.
  • Elektronische Kommunikation ist für manche Gruppen der Menschen mit Behinderungen ein zentrales Instrument zur gesellschaftlichen Teilhabe. Deshalb ist die Umsetzung dieses Rechtskodex von großer Bedeutung.
  • Einige Punkte überschneiden sich auch mit dem European Accessibility Act (abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:151:FULL&from=DE ), dem europäischen Barrierefreiheitsgesetz (EAA), zb hinsichtlich der Barrierefreiheitsanforderungen an die Europäische Notrufnummer 112.
  • Solange die Frist zur Umsetzung des EECC´s und des EAA´s noch nicht vorbei ist, sollten sich die Staaten an die Europäische Norm für IKT Produkte und Dienstleistungen halten „EN 301 549“. Die neueste Version dieser Norm ist schon seit 2018 in Kraft (abrufbar unter: https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/301500_301599/301549/03.01.01_60/en_301549v030101p.pdf) Dieser gilt schon

Akteure, die der Kodex betrifft:

  • Staaten
  • Anbieter von Kommunikationsdienstleistungen
  • NRA´s, die nationalen Regulierungsbehörden bezüglich Kommunikation (in Österreich die RTR: Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH)
  • Notfallskommunikations-Dienstleistungen

Ziele:

  • Stärkung der Konsument*innenrechte, natürlich auch jener von Konsument*innen mit Behinderungen
  • Verbesserung des EU-weiten, digitalen Binnenmarkt
  • EU-weit dieselben Bedingungen in der elektronischen Kommunikation
  • Auch in der Notrufkommunikation – für die europäische Notrufnummer 112 und für die nationalen Notrufnummern (Echtzeit-Text, Video-Relay Dienstleistungen, Text-Relay-Dienstleistungen)
  • Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikationsdienstleistungen
  • Finanzielle Leistbarkeit der Dienstleistungen schaffen
  • Notrufabfragestellen (PSAPs), müssen mit jenen Barrierefreiheitsanforderungen übereinstimmen, die auch schon im European Accessibility Act festgeschrieben sind.[1] Unter anderem sollte keine Vor-Registrierung notwendig sein, um Notrufkommunikation nutzen zu können. Die europäische, sowie die nationalen Notrufnummern müssen 24 Stunden am Tag erreichbar sein, auch für Menschen mit Behinderungen, denn gegenwärtig gibt es Relay-Service nicht rund um die Uhr. Dies muss geändert werden – man kann sich den Zeitpunkt seines Notfalls nicht aussuchen. Es braucht: 24 Stunden erreichbare Notrufnummern via gesprochener Sprache und Text (Echtzeit-Text, Video-Relay-Dienstleistungen und Text-Relayservices)

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation, mit Standort in Riga (BEREK= Body of European Regulators for Electronic Communication) berät die Europäische Union zu technischen Themen und anderen Fragen, die mit dem Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation zusammenhängen. Dieses Gremium kann man kontaktieren, um die Anliegen von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit elektronischer Kommunikation einzubringen.

[1] Siehe Gesetzestext des EAA: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:151:FULL&from=DE  siehe (45), Art.2 „Geltungsbereich“ (3), Art.4 „Barrierefreiheitsanforderungen“(8), Abschnitt V „Spezifische Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die bestgeeignete Notrufabfragestelle und Abschnitt VI „Beispiele für zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen“

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