Ergänzungs- bzw. Änderungsbedarf in der Gesetzgebung
Mit dem 2. Covid-19-Gesetz und dem am 24.03.2020 vorgestellten Maßnahmenpaket zur Verhinderung der Pflegekrise wurden wesentliche Initiativen gesetzt, um die drohenden negativen Auswirkungen der Corona-Krise auf Menschen mit Behinderungen abzufedern. Der Österreichische Behindertenrat sieht in einigen Punkten einen Ergänzungs- bzw. Änderungsbedarf.
Sonderbetreuungszeit
Für pflegende Angehörige wurde die Möglichkeit geschaffen, mit dem Dienstgeber eine staatlich bezuschusste Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn die Einrichtungen der Behindertenhilfe aufgrund behördlicher Maßnahmen geschlossen werden.
Die Einrichtungen der Behindertenhilfe wurden jedoch nicht behördlich geschlossen. Es wurde eine Empfehlung an die Träger abgegeben, die Einrichtungen (bis auf einen Notbetrieb) zu schließen. Viele Menschen mit Behinderungen werden nun von den Angehörigen zu Hause betreut, diese können die Sonderbetreuungszeit jedoch nicht mit dem Dienstgeber vereinbaren, weil die Schließung nicht behördlich angeordnet wurde.
„Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass es keine behördliche Schließung der Einrichtung braucht, um die Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen,“ so Herbert Pichler, Präsident des Österreichischen Behindertenrates
Darüber hinaus braucht es eine gesetzlich geregelte Sonderfreistellung für Personen, die Menschen mit Behinderungen unterstützen, welche mit Persönlicher Assistenz und/oder unter Zuhilfenahme von mobilen Diensten zu Hause leben. Es ist nicht gesichert, dass die mobilen Betreuungsdienste und Persönliche Assistenz für den gesamten Zeitraum der Krise für Alle zur Verfügung stehen. Auch hier werden Angehörige bzw. sonstige nahestehende Personen in naher Zukunft die Betreuung der Menschen mit Behinderungen übernehmen (müssen).
Zusammengefasst braucht es eine Sonderfreistellung für alle Personen, die während der Krise Menschen mit Behinderungen unentgeltlich betreuen.
Pflegepaket
Menschen mit Behinderungen und ihre Interessenvertretungen müssen auch in die Ausarbeitung und Umsetzung des Pflegepakets einbezogen werden. Gerade in Zeiten wie diesen, braucht es die Partizipation der selbstbetroffenen Personen und ihrer Interessenvertretungen, nach dem wichtigen Prinzip „Nichts über uns ohne uns“.
„Die Aufrechterhaltung der Versorgung von Menschen mit Behinderungen, die zu Hause leben, durch mobile Dienste muss das oberste Ziel sein. Eine stationäre Unterbringung aufgrund eines Versorgungsengpasses in der mobilen Betreuung darf nur die allerletzte Möglichkeit sein,“ fordert Herbert Pichler, Präsident des Österreichischen Behindertenrates.
Bei allen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen muss behördlich angeordnet werden, dass die Tätigkeit nur mit Schutzausrüstung durchgeführt werden darf. Nur so kann gewährleistet werden, dass sowohl die Betreuer*innen als auch die zu betreuenden Personen bestmöglich geschützt werden.