Richtlinien der EU, die für das Behindertengleichstellungsrecht in Österreich bestimmend waren:
- Richtlinie über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und
- Antirassismus-Richtlinie
- Richtlinie 2000/78/EG des Rates (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). Letztere gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor
Am 6. Juli 2005 wurde nicht nur ein Behindertengleichstellungsgesetz beschlossen, sondern gleichzeitig mehrere bestehende Gesetze geändert und die Verfassung ergänzt.
Seit 1.1.2006 gilt das neue Behindertengleichstellungsgesetz
Es hat zum Ziel, Diskriminierungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe am Leben und in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Das Gesetz gilt für die mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung, private Rechtsverhältnisse und die Wirtschaft (z. B. Abschluss eines Kaufvertrages).
Mit diesem Gesetz erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf).
Artikel 8 des Bundesverfassungsgesetzes wurde um folgende Sätze ergänzt: „Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“
Damit ist die Österreichische Gebärdensprache in Österreich als eigenständige Amtssprache anerkannt. Konkrete Auswirkungen hat dies erst, wenn bestehende Gesetze (z. B. im Bildungsbereich) geändert werden.
Die verfassungsrechtliche Verankerung der Gebärdensprache ist aus rechtssystematischen Gründen im Artikel 8 B‑VG erfolgt. Die Anerkennung der Österreichischen Gebärdensprache (ÖGS) ist jedoch noch immer mit konkreten Rechten und Bedeutungen zu füllen.
Behinderteneinstellungsgesetz
Das Gesetz wurde um einen Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt ergänzt. Dieser betrifft u. a. die Einstellung, Festsetzung des Entgelts, freiwillige Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, den Zugang zur Berufsberatung und -ausbildung und der berufliche Aufstieg. Die Rechtsfolgen sind in weiten Teilen dem Behindertengleichstellungsgesetz nachgebildet. Mit dieser Novelle des Gesetzes wird die EU-Direktive über Chancengleichheit in Beruf und Beschäftigung (2000/78 EG) umgesetzt.
Bundesbehindertengesetz
Hier wurde die neue Zusammensetzung des Bundesbehindertenbeirates festgesetzt und der Behindertenanwalt („Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen“) eingesetzt.
Sozialministeriumservicegesetz
Diese Änderung beauftragt das Sozialministeriumservice die Schlichtungsverfahren gemäß Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
Sowie ein Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Begleitgesetz: Es ist dies ein Bündelgesetz mit dem berufliche Zugangsbarrieren beseitigt werden.
Besonders ist hervorzuheben, dass das Österreichische BGStG als „best practice“ EU weit angesehen werden kann.