Positionspapier 2024 des Österreichischen Behindertenrates (PDF)
Behindertenpolitik
- Österreichweite Vereinheitlichung der Rechte und Leistungen durch länderübergreifende Vereinbarungen im Bereich der Behindertenpolitik.
- Schaffung eines Inklusionsfonds, um die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention finanzieren zu können.
- Förderung der Partizipation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
- Erstellung von Teilhabestatistiken zu Menschen mit Behinderungen und Aufschlüsselung der Statistiken nach Behinderungen, Geschlecht und Alter.
Antidiskriminierung
- Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren zu verankern.
- Schlichtungen müssen effizienter, schneller und effektiver gestaltet werden.
- Es bedarf eines wirkungsvollen Mindestschadenersatzes.
Umfassende Barrierefreiheit
- Bewusstseinsbildende Maßnahmen zu Barrierefreiheit in allen Dimensionen müssen verstärkt werden.
- Es sind neue Etappenpläne für die Gebäude des Bundes zu erstellen, sowie Etappenpläne für Gebäude der Länder und Darüber hinaus muss eine Berichtspflicht über die Umsetzungsmaßnahmen gesetzlich verankert werden.
- Barrierefreiheit ist als zwingende Voraussetzung für öffentliche Förderungen
- Die Ausbildung zur*zum ÖGS-Dolmetscher*in ist entsprechend dem tatsächlichen Bedarf auszubauen und auch im Westen Österreichs anzubieten.
- Für ÖGS-Dolmetschleistungen (einschließlich jene im Justizwesen oder bei der Polizei) sind österreichweit einheitliche Standards
- Es muss ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, der ein individuelles und einklagbares Recht (inkl. Beseitigungsanspruch) auf einen barrierefreien Zugang zu allen Webseiten gewährleistet.
- Für Menschen mit Behinderungen müssen spezifische Schulungen zur Steigerung ihrer digitalen Kompetenzen kostenfrei angeboten werden.
Bildung
- Schaffung eines Inklusiven Bildungssystems österreichweit mit ausreichenden Ressourcen (finanziell und personell), mit der Möglichkeit für lebenslanges Lernen und Umwandlung der Sonderschulen in inklusive Schulen (mittels Etappenplan).
- Der individuelle Unterstützungsbedarf muss im Bildungssystem abgedeckt werden.
Arbeit und Existenzsicherung
- Spezifische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, geschlechtsspezifisch angepasst, sowie ein inklusives Teilzeitmodell (angelehnt an die kontinuierliche Altersteilzeit) müssen geschaffen werden, um ihnen gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
- Das System der Ausgleichstaxe ist durch ein solidarisches Modell (z.B. einen allgemeinen Behindertenbeschäftigungsbeitrag als Arbeitgeber*innen-Abgabe von etwa 0,3 %) zu ersetzen.
Selbstbestimmtes Leben
- Persönliche Assistenz und Unterstützungsleistungen sind ALLEN Menschen mit Behinderungen österreichweit bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Eine gemeinsame Finanzierung zwischen Bund und Bundesländern ist zu vereinbaren.
- Vom Bund und den Bundesländern ist ein detaillierter Plan zur De-Institutionalisierung zu erstellen und umzusetzen. Weiters hat der Bund finanzielle Anreize für die Länder zu setzen, damit diese De-Institutionalisierung vorantreiben.
Gesundheit – Rehabilitation – Pflege
- Gesundheitseinrichtungen sind barrierefrei in allen Dimensionen (baulich, kommunikativ, sozial, finanziell) zu gestalten.
- Umfassende Rehabilitation ist für alle Menschen mit Behinderungen sicher zu stellen. Es darf keine Leistungsunterschiede aufgrund der Ursache einer Behinderung geben.
- Die Beurteilung des Pflegebedarfs muss durch ein multiprofessionelles Team erfolgen und sich nach dem individuellen, tatsächlichen Bedarf richten.
- Die Finanzierung des Pflegevorsorgesystems ist nachhaltig, durch eine solidarische Finanzierung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, zu sichern.
Steuerrecht
- Freibeträge sollen auch berücksichtigt werden, wenn eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird.
- Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihres geringen Einkommens behinderungsbedingte Ausgaben nicht steuerlich geltend machen können, müssen Direktzahlungen bekommen.
Frauen mit Behinderungen
- Die öffentliche Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen muss mit bewusstseinsbildenden Maßnahmen und Datenerhebungen, nach den Merkmalen Behinderung und Geschlecht, hergestellt werden.
- Opferschutzeinrichtungen und -angebote sind umfassend barrierefrei einzurichten und vor allem auch im ländlichen Bereich bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.
1. Behindertenpolitik
A: Allgemein
Ausgangslage
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt die Basis der österreichischen Behindertenpolitik dar.
Der Österreichische Behindertenrat erwartet sich von der österreichischen Bundesregierung und den Landesregierungen, dass sie die durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention eingegangenen Verpflichtungen ernst nehmen, und fordert ihre rasche und ambitionierte Umsetzung. Vor allem ist es längst überfällig, die in den abschließenden Empfehlungen vom UN-Behindertenrechtsausschuss im Rahmen der ersten und zweiten Staatenprüfung aufgezeigten Mängel (kein inklusives Schulsystem, fehlender Plan zur De-Institutionalisierung, Föderalismus, fehlender Beseitigungsanspruch von Barrieren) endlich zu beseitigen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention gibt außerdem eine eindeutige Richtung vor, die alle Ressorts betrifft: erklärtes Ziel ist eine inklusive Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen.
Forderungen
- Menschen mit Behinderungen sollen im gesamten Bundesgebiet die gleichen Chancen vorfinden und in allen Lebensbereichen die Unterstützung erhalten, die sie brauchen. Sie sollen darauf einen individuellen Rechtsanspruch haben, der nicht durch budgetäre Rahmenbedingungen eingeschränkt werden darf.
- Alle Bundesministerien und Bundesländer sollen mit ihren Ressortbudgets für einen zielgerichteten, kompetent gesteuerten Umsetzungsprozess sowie für eine ausreichende Finanzierung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2022 – 2030
- Im Interesse der raschen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wird es vor allem auch notwendig sein, sowohl den Betroffenen selbst als auch und vor allem den Nichtbetroffenen die Grundsätze der Neuorientierung in der österreichischen Behindertenpolitik näher zu bringen.
- Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden jährlich dem Bundesbehindertenbeirat einen Umsetzungsbericht bezüglich des NAP und der Handlungsempfehlungen des UN-Behindertenrechtsausschusses vorzulegen und der/die Sozialminister*in soll verpflichtet werden den Bericht dem Parlament vorzulegen.
- Um die Finanzierung für individuell passende Leistungen zu erleichtern, fordern wir entschieden die Einrichtung eines Inklusionsfonds, den Bund und Länder speisen: Damit wird die individuell notwendige Unterstützung für Menschen mit Behinderungen unkompliziert möglich und scheitert nicht an unüberwindlichen, föderalen Hindernissen.
- Es braucht flächendeckende Beratungsstellen – auch Peer-Beratungsstellen – und Bildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen in allen Lebensbereichen. Diese sollen die Inhalte und die Anwendung der UN-Behindertenrechtskonvention, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes und Behinderteneinstellungsgesetzes vermitteln.
- Schutz vor Gewalt: Der Österreichische Behindertenrat fordert, dass in allen Maßnahmen der Gewaltprävention und des Opferschutzes Menschen mit Behinderungen als Expert*innen einbezogen werden. Sie sollen besonderen Schutz sowie Unterstützung erhalten. Organisationen, die Gewaltpräventionsarbeit barrierefrei leisten, sollen gezielt gefördert werden.
- Bewusstseinsbildung ist zu forcieren durch:
- Umfassende Informationskampagnen durch den Bund über die Inhalte der UN-Behindertenrechtskonvention und die Rechte von Menschen mit Behinderungen;
- Verstärkte Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen,
- Unterstützung von Menschen mit Behinderungen durch Beratung und Information;
- Herausgabe von behindertenspezifischen Informationsbroschüren;
- Förderung und nachhaltige finanzielle Absicherung der Beratungsdienste, die von Behindertenorganisationen angeboten werden.
- Politische Partizipation ist mehr als die Konsultation im Rahmen von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen. Der Österreichische Behindertenrat fordert eine Weiterentwicklung – hin zu einer „echten kooperativen Partizipation“, die es notwendig macht, Entscheidungsprozesse neu zu überdenken und den Erfordernissen der UN-Behindertenrechtskonvention anzupassen.
- Der Bedarf nach Empowerment (Selbstermächtigung) und Beratung von Menschen mit Behinderungen steigt laufend (auch deshalb, weil öffentliche Institutionen Beratung nicht mehr im selben Ausmaß leisten wie früher). Dieser Bedarf ist ernst zu nehmen und aufbauend auf bestehenden Strukturen mit Angeboten zu stillen, da für eine selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen auch Know-how Voraussetzung
- Erhebung, Sammlung und Auswertung (inkl. Veröffentlichung) von validen Daten zu Menschen mit Behinderungen (Teilhabestatistik) aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter, um den dringenden Bedarf an politischen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen sichtbar zu machen. Dazu ist das Projekt des BMSGPK mit der Statistik Austria fortzusetzen und insb. der Erhebung eine Definition von Behinderung zugrundzulegen, die dem Verständnis der UN-BRK entspricht.
B: Nationaler Aktionsplan Behinderung
Ausgangslage
Der Nationale Aktionsplan Behinderung 2012 – 2020 (NAP) wurde im Juli 2012 von der damaligen Bundesregierung beschlossen und enthält umfangreiche Maßnahmen für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich. Im Mittelpunkt steht das Ziel einer inklusiven Gesellschaft, wonach Menschen mit Behinderungen an allen gesellschaftlichen Aktivitäten teilhaben können.
Im Juli 2022 wurde per Ministerratsbeschluss der Nationalen Aktionsplan Behinderung II für den Zeitraum 2022 bis 2030 beschlossen. Dieser wurde in 26 Teams in den Bundesministerien und den Ländern, unter Federführung des BMSGPK erarbeitet.
Forderungen
- Es sind wissenschaftlich fundierte Indikatoren zur Messung des Grades der Zielerreichung der einzelnen Maßnahmen zu erarbeiten und festzulegen, sowie für eine regelmäßige Evaluierung zu sorgen;
- Es sind ausreichend finanzielle Ressourcen für die Finanzierung der Maßnahmen zur Umsetzung des NAP Behinderung II zur Verfügung zu stellen.
- Es ist ein koordiniertes Vorgehen der Bundesländer bei der Umsetzung des NAP zu gewährleisten.
C: Föderalismus
Ausgangslage
Behindertenpolitik ist eine Querschnittsmaterie, die zudem durch zersplitterte Kompetenzen zwischen Bund und Ländern gekennzeichnet ist. Zahlreiche Themen, die für Menschen mit Behinderungen zentral sind, fallen in die Länder-Zuständigkeit. Das betrifft etwa bauliche Barrierefreiheit, Persönliche Assistenz oder Sozialhilfe. Folge davon sind oftmals uneinheitliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen, je nachdem, in welchem Bundesland sie sich befinden. Dass rechtliche Rahmenbedingungen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen nicht bundesweit gleichermaßen bestehen, ist äußerst unbefriedigend.
Die Kompetenzzersplitterung erschwert auch die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die föderale Struktur rechtfertig jedoch eine nur teilweise oder mangelhafte Umsetzung nicht. Deswegen hat der UN-Behindertenrechtsausschuss bereits in seinen Abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Österreichs hingewiesen, „dass sich ein Vertragsstaat trotz der auf eine föderale Struktur zurückzuführenden administrativen Besonderheiten nicht seinen aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen entziehen darf.“ Er empfiehlt in diesem Zusammenhang daher die „Annahme eines übergreifenden gesetzlichen Rahmens sowie einer übergreifenden Politik im Bereich Behinderung“. Diese Empfehlung wurde vom UN-Behindertenrechtsausschuss auch im Rahmen der zweiten Staatenprüfung wiederholt.
Forderungen
Um eine effiziente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich zu gewährleisten und optimale und einheitliche Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen in allen Bundesländern gleichermaßen zu garantieren, fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Auf Bundesebene ist ambitioniert darauf hinzuwirken, mit den Bundesländern eine Vereinbarung zu erzielen, wie gemeinsam eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu schaffen ist. In all jenen Bereichen, die in die Kompetenz der Länder fällt, braucht es Abstimmung und gemeinsamen Umsetzungswillen, v.a. bei baulicher Barrierefreiheit, Persönlicher Assistenz, De-Institutionalisierung und Sozialhilfe.
- Die Kooperation zwischen den Stellen auf Bundes- und Länderebene muss wesentlich verbessert werden.
D: Einschätzung von Behinderung
Ausgangslage
Die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung erfolgt in einer Vielzahl von Fällen nicht schlüssig und nicht sachgerecht.
Hinzu kommt, dass die Begutachtungssituation beim ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice nicht zufriedenstellend ist, da einerseits die Ärzt*innen häufig zu wenig Zeit für die Untersuchungen haben und andererseits Fachärzt*innen in zu geringer Anzahl zur Verfügung stehen bzw. manche Fachrichtungen überhaupt nicht vertreten sind. Diese Situation stellt sich auch problematisch bei den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, wo darüber hinaus Ärzt*innen vielfach nicht bereit sind, an den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen.
Der Mangel an geeigneten bzw. verfügbaren Sachverständigen führt auch zu einer unzumutbaren Verlängerung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das seit 1.7.2015 geltende Neuerungsverbot in diesen Verfahren bewirkt, dass von den Beschwerdeführer*innen Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes während des laufenden Verfahrens nicht geltend gemacht werden können. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dadurch zu beschleunigen, konnte in keiner Weise erreicht werden. Der Verwaltungsaufwand beim Sozialministeriumservice wurde jedoch durch die erforderliche Führung eines weiteren Verfahrens zur Geltendmachung von weiteren Gesundheitsschädigungen erhöht.
Die Einschätzung des Grades der Behinderung entsprechend der Einschätzungsverordnung entspricht grundsätzlich nicht der UN-Behindertenrechtskonvention und ist es daher in weiterer Folge wichtig, eine der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechende Einschätzung von Behinderung im Sinne des sozialen Modells zu entwickeln.
Forderungen:
- Novellierung des § 3 der Einschätzungsverordnung, damit näher determiniert ist, wann bei Vorliegen von mehreren Funktionsbeeinträchtigungen der Gesamtgrad der Behinderung erhöht wird;
- Aufstockung des ärztlichen Dienstes im notwendigen Ausmaß und angemessene Erhöhung der Vergütungen der Sachverständigen;
- Abschaffung des Neuerungsverbots vor dem Bundesverwaltungsgericht;
- Entwicklung eines Begutachtungssystems entsprechend den Vorgaben der UN-BRK, das den Fokus auf die Fähigkeiten und Ressourcen der Person legt und feststellt, welche Unterstützungsmaßnahmen notwendig sind.
2. Antidiskriminierung
Ausgangslage
Im Interesse der raschen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sind die rechtlichen Instrumentarien zu verbessern, um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung zu schützen und tatsächliche Chancengleichheit zu erreichen. Dies betrifft nicht nur Gesetze, die sich vor allem an Menschen mit Behinderungen richten (z.B. BGStG, BEinstG und BGG), sondern sämtliche rechtlichen Bestimmungen.
Forderungen
- Die im NAP II vorgesehene Maßnahme zur Durchforstung in Geltung stehender Bundes- und Landesgesetze auf Widersprüche zur UN-Behindertenrechtskonvention ist schnellstmöglich zu beginnen und dann die Ergebnisse zügig legistisch umzusetzen.
- Verpflichtende Barrierefreiheit ist auch bei anderen Materiengesetzen mit zu berücksichtigen (Bsp. Gewerbeordnung, Vergaberecht usf.)
- Dem ÖBR ist im BEinstG ein Verbandsklagerecht (wie jetzt schon im BGStG) einzuräumen, damit er diskriminierende Praktiken in der Arbeitswelt, die eine Mehrzahl an Menschen mit Behinderungen betreffen, gerichtlich geltend machen kann und nicht jede betroffene Einzelperson dies (mit finanziellem Risiko behaftet) tun muss.
- Die Schaffung von einheitlichen Gleichstellungsbestimmungen im Rechtsbestand der Bundesländer ist anzustreben.
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Um eine breite Akzeptanz der Anliegen von Menschen mit Behinderungen zu erreichen und auch die Durchsetzung von in der UN-Behindertenrechtskonvention enthaltenen Rechten und Ansprüchen aus dem Bundes-Behindertengleichstellungsrecht zu verbessern sind im BGStG Adaptierungen vorzunehmen:
- Nochmalige Erhebung der Barrierefreiheit (Etappenpläne), sowie Veröffentlichung und Umsetzung der „neuen“ Etappenpläne;
- Schlichtungen müssen effizienter, schneller und effektiver werden (angelehnt an das AStG);
- Um eine einheitliche und qualitativ hochwertige Rechtsprechung bei Verbandsklagen nach dem BGStG zu erreichen, ist im BGStG bzw. in der JN festzulegen, dass das Handelsgericht Wien bei Verbandsklagen streitwertunabhängig das sachlich zuständige Gericht 1. Instanz ist;
- Festschreibung eines wirkungsvollen Mindestschadenersatzes im BGStG;
- Das Prozesskostenrisiko für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund einer Diskriminierung wegen einer Behinderung ist derzeit zu hoch. Damit potentiell diskriminierte Menschen mit Behinderung tatsächlich von der Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens Gebrauch machen können, ist das derzeitige Prozesskostenrisiko daher zu beseitigen bzw. zu minimieren. Vorstellbar wäre ein Verfahren, das dem ASG-Verfahren ähnlich ist, in dem die gegnerischen Prozesskosten grundsätzlich auch dann nicht zu erstatten sind, wenn der Kläger oder die Klägerin im Verfahren unterliegen;
- Ein Rechtsanspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Barrieren ist generell vorzusehen;
- Für Verbandsklagen ist entsprechende finanzielle Unterstützung für die zur Einbringung legitimierten Organisationen zur Verfügung zu stellen;
- Aufrechterhaltung der vorgesehenen Förderungsinstrumentarien zur Beseitigung von Barrieren.
3. Umfassende Barrierefreiheit
Ausgangslage
Der Österreichische Behindertenrat versteht Barrierefreiheit als Prozess und geht von einem umfassenden Verständnis von Barrierefreiheit aus. Da Barrierefreiheit eine klassische Querschnittsmaterie darstellt – denn Barrieren finden sich in vielfältiger Form – sollten sich Bund, Länder, Städte, Gemeinden und die gesamte Gesellschaft damit auseinandersetzen.
Der Österreichische Behindertenrat fordert eine umfassende Barrierefreiheit in all ihren Dimensionen:
- Soziale Barrierefreiheit betrifft die Einstellungen und Haltungen, welche Teilhabe / Partizipation unterstützen und damit Inklusion bewirken – „Barrieren im Denken und Zusammenleben“
- Physische Barrierefreiheit – accessibility – ermöglicht umfassende Mobilität durch den hindernisfreien Zugang (inklusive Benutzbarkeit) zur physischen Umwelt.
- Kommunikative Barrierefreiheit bezieht sich nicht nur auf das gesprochene oder geschriebene Wort. Sie ermöglicht Kommunikation in verschiedenen Formen, z.B. Lormen, Österreichische Gebärdensprache, Braille, Piktogramme, auditive Deskription, Unterstützte Kommunikation, Schriftdolmetsch und induktives Hören.
- Intellektuelle Barrierefreiheit bedeutet Kommunikation in nachvollziehbarer und einfacher Sprache und beinhaltet beispielsweise Piktogramme, unterstützte Kommunikation, etc.
- Ökonomische Barrierefreiheit meint, dass Menschen mit Behinderungen ausreichend Geld zur Verfügung haben müssen, um sich behinderungsbedingte Mehraufwendungen UND einen gesellschaftlich üblichen Lebensstandard leisten zu können (Pflegegeld, Abgeltung und Berücksichtigung von behinderungsbedingten Mehraufwendungen, etc.).
- Strukturelle Barrierefreiheit bedeutet, dass es in allen Lebensbereichen für alle zugängliche Strukturen gibt (u.a. Barrieren am Arbeitsmarkt, Zugang zum Recht).
Forderungen
Diesem umfassenden Verständnis von Barrierefreiheit soll bei allen zukünftigen Entwicklungen Rechnung getragen werden, denn Barrierefreiheit ist eine der Grundvoraussetzungen der gleichberechtigten Teilhabe in allen Lebensbereichen. Infolgedessen sollte das Thema Barrierefreiheit verstärkt in das Bewusstsein der öffentlichen Hand, der Wirtschaft und der Bevölkerung gerückt werden.
Im Detail fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Öffentlichkeits- und Informationsmaßnahmen verstärken;
- Projekte zum Thema Barrierefreiheit fördern, sowie Forschungsprojekte initiieren;
- Barrierefreiheit und „Design for All“ als Pflichtfach in alle entsprechenden Ausbildungen aufnehmen, beispielsweise in den Bereichen Produktentwicklung, Architektur, Stadtplanung, Bau- und Informationstechnik, Kommunikation und Design;
- die vorgesehenen Förderungsinstrumentarien zur Beseitigung von Barrieren fortsetzen;
- die Beseitigung von Barrieren, auch in öffentlichen Gebäuden, ist zu forcieren;
- Barrierefreiheit auch für Gebäude der Länder, Städte und Gemeinden vorsehen;
- Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit sind im MRG von einer Zustimmungsverpflichtung der Vermieter zu entkoppeln (so wie aktuell schon im WEG);
- die Gewährung von öffentlichen Förderungen ist mit der Einhaltung der Normen über Barrierefreiheit zu verbinden;
- unterstützte Kommunikation, leichte Sprache und Piktogramme sollen verpflichtend von öffentlichen Stellen verwendet werden. Ebenso ist Kommunikation in Österreichischer Gebärdensprache (ÖGS) in allen öffentlichen Institutionen, besonders im Schulbereich zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu finanzieren;
- Die EN 301 549 über die Barrierefreiheit von Beschaffungen von öffentlichen Dienstleistungen muss im Vergabegesetz verankert werden;
- Menschen mit Behinderungen müssen aktiv in die Entwicklungen von Technologien und laufend in die nationalen Strategiepläne dazu einbezogen werden;
- Für Menschen mit Behinderungen müssen spezifische Schulungen zur Steigerung ihrer digitalen Kompetenzen kostenfrei angeboten werden;
- Die im Barrierefreiheitsgesetz vorgesehene Marktüberwachungsbehörde ist mit den erforderlichen Ressourcen und Know-how (Expert*innen in eigener Sache) zu versehen, damit die Behörde der gesetzlichen Aufgabe im ausreichenden Ausmaß nachkommen kann.
4. Inklusive Bildung
Ausgangslage
Es ist ein fundamentales Menschenrecht lernen zu dürfen und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Dies hat auf der Basis von Nichtdiskriminierung, Nichtaussonderung und Chancengleichheit gewährt zu werden.
Eine fundierte Schul- und Berufsausbildung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen erfolgreich in die Arbeitswelt inkludiert werden können. Sie ist ein wichtiger Grundstein dafür, dass Menschen mit Behinderungen durch Berufstätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen und damit selbstbestimmt und unabhängig leben können.
Die Zielsetzung, Kindern und Jugendlichen das Recht auf inklusive Bildung tatsächlich und auf allen Ebenen des österreichischen Schulsystems zukommen zu lassen, hat oberste Priorität.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert, inklusive Bildung auf allen Ebenen konkret und zügig umzusetzen. Dazu haben u.a. der Bund und die Länder eine Vereinbarung abzuschließen, womit inklusive Bildung von den Angeboten für Kleinkinder bis zur universitären Ausbildung sowie lebenslanges Lernen unverzüglich festgelegt werden:
Inklusive Bildung verlangt insbesondere:
- Verpflichtende Bildungsangebote haben Menschen mit Behinderungen einzuschließen. Eine Behinderung darf niemals – außer bei akutmedizinischer Notwendigkeit – der Grund sein, Menschen von Bildung auszuschließen.
- Die Ausnahmeregelung vom verpflichtenden Kindergartenjahr für Mädchen und Buben mit Behinderungen ist zu streichen.
- Das Angebot an Inklusiven Kindergartenplätzen ist im Rahmen der Kindergartenmilliarde massiv auszubauen.
- Es sind alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen für Inklusive Bildung zu setzen und alle Bildungsstandorte und Beschulungsformen mit den erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, damit alle Kinder in ihrer Unterschiedlichkeit gemeinsam unterrichtet, gefördert und wertgeschätzt werden können.
- Dazu sind koordinierte Etappenpläne von den Bundesländern und dem Bund – inkl. verbindlicher Zeitlinien und Prozessteuerung – zu beschließen, deren Ziel es ist, dass es nach einem Übergangsprozess keine Sonderformen der Bildungseinrichtungen mehr gibt und alle Kinder die Regelschule bzw. eine inklusive elementarpädagogische Bildungseinrichtung besuchen können.
- Finanzierung: Es bedarf ausreichender finanzieller und personeller Ressourcen für inklusive Bildung, generell und verstärkt in der Implementierungsphase.
- Barrierefreiheit: Bildungseinrichtungen und Lehrmaterial müssen so gestaltet werden, dass sie den unterschiedlichen Anforderungen der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen entsprechen. Dies sollte auch in die Kriterien von Förderungen in allen Bereichen des Bildungswesens verpflichtend aufgenommen werden.
- Barrierefreie Kommunikation (wie Österreichische Gebärdensprache, unterstützte Kommunikation, Schriftdolmetschung sowie Leichte Sprache) muss bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
- Inklusionspädagogik muss als Pflichtfach in allen pädagogischen Ausbildungen bestehen bleiben.
- Ein System von Unterstützungspersonal ist in allen Schulen und Bildungseinrichtungen bedarfsgerecht auszubauen.
- Ausbau und Verbesserung des Fortbildungsangebotes für Lehrer*innen und die Schulaufsicht und der Einsatz von zusätzlichen Lehrkräften, sowie Aufnahme von Lehrpersonal mit Behinderungen.
- Bestmögliche individuell angepasste Förderungen von Schüler*innen und Studierenden mit Behinderungen.
- Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf ist ein Rechtsanspruch auf ein 11. und 12. Schuljahr in der Stammschule einzuräumen.
- Es sind bedarfsgerechte Angebote an inklusiver Nachmittagsbetreuung (Hort) zu schaffen.
- Bedarfsgerechte Persönliche Assistenz im gesamten Bildungsbereich, unabhängig von der Art der Behinderung (wie für den Bereich der Bundesschulen von einem Gericht im Rahmen einer Verbandsklage festgestellt), ist zur Verfügung zu stellen.
- Alle Angebote der Erwachsenenbildung und höheren Ausbildung inklusive der universitären Ausbildung müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.
- Beratungsangebote für Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind auf- und auszubauen.
- Sensibilisierungsmaßnahmen für Eltern von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen sind zu etablieren.
5. Arbeit und Existenzsicherung
A: Existenzsicherung
Ausgangslage
Unter Menschen mit Behinderungen liegt die manifeste Armut doppelt so hoch wie die manifeste Armut bei der Gesamtbevölkerung. Manifeste Armut liegt vor, wenn neben Armutsgefährdung weitere Benachteiligungen wie z.B. das Unvermögen, sich grundlegende Dinge leisten zu können oder mangelnde Teilhabe im Bereich Gesundheit und Wohnungsprobleme, hinzukommen.
Der Österreichische Behindertenrat fordert, die Anstrengungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu intensivieren, um Assistenz und Unterstützung in einem solchen Ausmaß zu gewähren, dass jedem Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ermöglicht wird, ohne permanent von Armut bedroht zu sein.
Forderungen
- Der Druck auf Betroffene muss entfallen. Es bedarf der Existenzsicherung durch ein Grundeinkommen.
- Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Modells für Existenz- und Bedarfssicherung in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe gemeinsam mit AMS, SMS und Behindertenorganisationen. Die Absicherung könnte z.B. in Form des 2-Säulen- Modells erfolgen.
B: Arbeitsmarkt
Ausgangslage
Das Recht auf Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Bekenntnis der UN-Behindertenrechtskonvention. Das umfassende Diskriminierungsverbot in Beruf und Arbeit ist zudem Kernpunkt des österreichischen Behindertengleichstellungs-rechts. Arbeit und Beschäftigung bedeutet für die Betroffenen nicht nur eigenständige und unabhängige Lebensgestaltung, sondern auch Selbstverwirklichung und gesellschaftliche Akzeptanz und ist darüber hinaus auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unabdingbar.
Die Erwerbsquote von Menschen mit Behinderungen ist deutlich niedriger, als jene von Menschen ohne Behinderungen, das erhöht das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen. Besonders prekär ist die Situation jener Personen, die für ein Taschengeld in Tagesstrukturen/ Beschäftigungseinrichtungen tätig sind.
Die Corona-Krise hat die prekäre Lage von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt nochmals verschärft und sind Maßnahmen zur (Re-)Integration und damit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen gerade jetzt höchste Priorität einzuräumen.
Mit der Abschaffung der automatischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Personen unter 25 Jahren mit einer Novelle des AlVG wurde im letzten Jahr ein wichtiger Schritt gesetzt.
Auch die Etablierung der Projektförderschiene für Inklusive Arbeit durch eine Richtlinie des BMSGPK, welche das Ziel hat Menschen mit Behinderungen, die bisher in Tagesstrukturen tätig waren oder wären, eine Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, wird begrüßt. Für die Finanzierung der Projekte aus dieser Richtlinie sind einmalig € 36 Mio. vom BMSGPK vorgesehen (inklusive der Mitfinanzierung durch die Länder € 54 Mio.). Es braucht jedoch weitere Anstrengungen, um Menschen mit Behinderungen einen chancengleichen Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Forderungen
- Es ist ein offener und inklusiven Arbeitsmarkt entsprechend den Vorgaben der UN-BRK zu schaffen, in dem ALLE Menschen mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt Beschäftigung finden können.
- Die Übergänge zwischen Tagesstrukturen bzw. Werkstätten und dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind flexibel und in alle Richtungen durchlässig zu gestalten.
- Um Menschen mit Behinderungen dauerhaft Angebote zur Inklusiven Arbeit bereitstellen zu können, ist die Richtlinie des BMSGPK betr. Inklusive Beschäftigung in eine Regelfinanzierung (Bund und Länder gemeinsam) zu überführen, andernfalls die Angebote enden, sobald die momentan dafür reservierten beschränkten Mittel (€ 54 Mio.) aufgebraucht sind.
- Menschen mit Behinderungen muss ein Rechtsanspruch auf die notwendigen Unterstützungsleistungen, die es ihnen ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzuhaben und damit entsprechend ihren Fähigkeiten zu ihrem Einkommen beizutragen, eingeräumt werden. Im Rahmen der Ausbildungspflicht soll für Jugendliche mit Behinderungen eine Ausbildungsgarantie bis zum 25. Lebensjahr festgeschrieben und mit den notwendigen Ressourcen ausgestattet werden. Niederschwellige Angebote insbesondere für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf sind im Zusammenwirken von Sozialministeriumservice, AMS und den Ländern zu schaffen. Ohne diese Angebote kann nämlich das Ziel der Abschaffung der automatischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Personen unter 25 Jahren – den Menschen perspektivisch die Möglichkeit eines Berufseinstiegs zu geben – nicht erreicht werden.
- Deutliche Positionierung des AMS, dem bei der Unterstützung der beruflichen Integration arbeitsloser Menschen mit Behinderungen eine große Bedeutung zukommt.
- Alle Menschen mit Behinderungen sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) als eigene Zielgruppe anzuerkennen. Für diese Zielgruppe ist ein ausreichendes Budget vorzusehen, mit dem u.a. verstärkt Qualifizierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen bereit zu stellen sind.
- Für Mitarbeiter*innen des AMS sind entsprechende Weiterbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen vorzusehen, damit sie intensiv darauf hinwirken können, dass Menschen mit Behinderungen verstärkt in den Arbeitsprozess inkludiert werden.
- Weiterführung und Weiterentwicklung der Beschäftigungsinitiative der österreichischen Bundesregierung zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mit den Schwerpunkten Jugendliche an der Schnittstelle Schule – Beruf, Berufsfindung, Ein-, Umschulung, Arbeitsplatzerhaltung.
- Verstärkung der präventiven Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfähigkeit (z.B. mit einem Frühwarnsystem durch engere Vernetzung der Krankenversicherung mit den Trägern der beruflichen Rehabilitation) und einem Rechtsanspruch auf Maßnahmen der umfassenden Rehabilitation.
- Fortsetzung der umfassenden Schulung von Behindertenvertrauenspersonen.
- Durchführung von Informationskampagnen zur Sensibilisierung von Arbeitgeber*innen für das Thema „Einstellung von Menschen mit Behinderungen“ verbunden mit der Darstellung von Unterstützungs- und Prämienmöglichkeiten für Unternehmen;
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht von begünstigten Behinderten im öffentlichen Dienst durch Anreizsysteme für Dienststellen und durch Schaffung von Integrationsplanstellen;
- Da der Bund seit einiger Zeit die Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllt, sollte der für Integrationsplanstelle erforderliche GdB von 60% auf 50% herabgesetzt und mit weiteren Maßnahmen aktiv gegengesteuert werden;
- Menschen mit Behinderungen ist im öffentlichen Dienst bei gleicher Qualifikation der Vorzug zu geben (gleiche Regelung wie bei Frauen).
C: Weiterentwicklung des BEinstG
Ausgangslage
Die Evaluierungsstudie zu den Änderungen des Behinderteneinstellungsgesetzes durch das Budgetbegleitgesetz 2011 zeigt, dass die Lockerung des Kündigungsschutzes (Inkrafttreten des Kündigungsschutzes bei neuen Dienstverhältnissen erst nach vier Jahren) keinen Anreiz für die Erhöhung der Beschäftigungsquote von „begünstigten Behinderten“ dargestellt hat bzw. darstellt. Eine Verbesserung der Arbeitsmarkintegration von Menschen mit Behinderungen ist in keiner Weise festzustellen, vielmehr ist die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen in den letzten Jahren massiv angestiegen.
Die BEinstG-Evaluierungsstudie zeigt aber auch deutlich auf, dass eine Abkehr vom derzeitigen System der Ausgleichstaxe angezeigt ist, weil österreichweit angesichts der kleinbetrieblichen Unternehmensstruktur lediglich 2,9 % der Unternehmen beschäftigungspflichtig nach dem BEinstG sind.
Die Ausgleichstaxe von Arbeitgeber*innen wird als „Strafsteuer“ empfunden, da das derzeitige Vorschreibungssystem im Nachhinein keine Möglichkeit bietet, die „Strafzahlung“ durch rechtzeitiges Reagieren abzuwenden. Es wird auch als ungerecht empfunden, dass Arbeitgeber*innen diese auch bezahlen müssen, wenn sie ernsthaft bemüht sind, begünstigte Menschen mit Behinderungen einzustellen. Auch ist der Motivationscharakter der Ausgleichstaxe auf Grund der geringen Höhe äußerst gering.
Der Österreichische Behindertenrat merkt an, dass das Ausgleichstaxensystem in sich nicht schlüssig ist. Die Höhe der Einnahmen des Ausgleichstaxfonds ist davon abhängig, wie viele Pflichtstellen nicht besetzt sind. Im Idealfall würde das bedeuten, dass bei voller Erfüllung der Beschäftigungspflicht dem ATF keine Mittel mehr zufließen und keine notwendigen Fördermittel zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen, was wiederum dazu führen würde, dass Menschen mit Behinderungen ohne Unterstützung freigesetzt würden und damit die Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllt wäre.
Darüber hinaus ist das System der Ausgleichstaxe mit einem hohen Administrativaufwand sowohl bei der Behörde als auch bei den Unternehmen behaftet.
Forderungen
- Die Rücknahme der im Jahr 2011 eingeführten Verschlechterung beim erhöhten Kündigungsschutz für begünstige Menschen mit Behinderungen. Tatsächlich hat der verminderte Kündigungsschutz nicht zur vermehrten Einstellung dieser Arbeitnehmer*innen geführt. Diesbezüglich ist die Rechtslage vor dem 1.1.2011 wieder herzustellen.
- Das derzeitige System der Ausgleichstaxe muss reformiert
Ein alternatives solidarisches Finanzierungsmodell soll das derzeitige Modell ersetzen, beispielsweise ein Behindertenbeschäftigungsbeitrag der Arbeitgeber*innen von etwa 0,3 %. Die Beschäftigungspflicht als reine Messzahl ist beizubehalten. Dieser Systemwechsel würde durch die Vergrößerung des bisherigen Ausgleichstaxfondsvolumens bewirken, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. - Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht übererfüllen, sowie Klein- bzw. Mittelbetriebe, die nicht einstellpflichtig sind und trotzdem begünstigte Menschen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Prämie und werden stark gefördert. Dadurch würde das Negativimage wegfallen und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird zu einem positiven Anreiz.
- Solange es keine anderes Finanzierungsmodell gibt, muss die Ausgleichstaxte für die Nichtbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen erhöht
- Begünstigte Menschen mit Behinderungen, die geringfügig beschäftigt sind, sollen nur zeitaliquot auf die Einstellpflicht angerechnet werden.
- Ausbau und Verbesserung von Förderungsmaßnahmen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, z.B. Zusammenführung auf eine Förderstelle beim Sozialministeriumservice, längere Zeiträume für Lohnzuschüsse, aufeinander abgestimmte Förderungen bei der Arbeitsplatzerlangung.
- Weitere Entlastung der Arbeitgeber*innen bei Beschäftigung von begünstigten Menschen mit Behinderungen bei den Lohnnebenkosten.
- Zurverfügungstellung der notwendigen Ressourcen für behinderungsbedingte Arbeitsplatzadaptierungen und den Einsatz assistierender Technologien.
- die flächendeckende Bereitstellung und Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscher*innen bei Kurs- und Ausbildungsmaßnahmen.
- Gesetzlicher Mindestzusatzurlaub. In vielen Kollektivverträgen ist dies gut geregelt, in anderen wieder nicht. Daher ist ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub für begünstigte Menschen mit Behinderungen einzuführen.
D: Teilzeitarbeit für Menschen mit Behinderungen
Ausgangslage
Ein weiterer Grund, warum Menschen mit Behinderungen in Arbeitslosigkeit gedrängt werden bzw. keinen Arbeitsplatz finden, ist, dass es keine inklusiven Teilzeitmodelle für Menschen mit Behinderungen gibt, die behinderungsbedingt nicht Vollzeit arbeiten können. Für sie besteht momentan lediglich die Möglichkeit (sofern der Arbeitgeber zustimmt) mit reduzierter Arbeitszeit (ohne Lohnausgleich) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist jedoch für viele Betroffene aus ökonomischen Gründen und auch im Hinblick auf zu erwartende Pensionshöhen keine annehmbare Variante. Daher arbeiten sie weiterhin Vollzeit bzw. nehmen Vollzeit-Beschäftigungen an, woraus vermehrt Krankenstände und/oder der Verlust des Arbeitsplatzes mit den sich daraus ergebenden persönlichen Belastungen der Betroffenen und vermeidbarer Kosten für das gesamte Sozialsystem (Krankengeld, Arbeitslosengeld bis hin zur Sozialhilfe, Invaliditätspensionen, etc.) resultieren.
Mit dem ab 1.7.2017 geltenden Modell der Wiedereingliederungsteilzeit wurde ein sehr wichtiger Schritt in die richtige Richtung gesetzt. Wermutstropfen dabei ist jedoch, dass kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Vereinbarung besteht und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung somit vom Entgegenkommen des*der Arbeitgeber*in abhängig ist. Wesentlich ist es daher, ergänzend einen entsprechenden Rechtsanspruch zu normieren.
Darüber hinaus ist dieses Modell, auf Grund der Begrenzung auf 9 Monate, für all jene Personen nicht passend, die dauerhaft behinderungsbedingt nicht Vollzeit arbeiten können.
Forderung
- Da Teilzeitarbeit in den wenigsten Fällen zur Deckung des Lebensunterhaltes reicht, ist ein inklusives Teilzeitmodell für Menschen mit Behinderungen bei dem die Differenz zur Vollzeit für die Dauer eines Dienstverhältnisses gefördert wird, zu schaffen.
Dieses Modell, bei dem die Einkommensausfälle durch die behinderungsbedingt erforderliche Reduktion der Arbeitszeit bei Menschen mit Behinderungen kompensiert werden, muss mit einem Rechtsanspruch ausgestattet und zeitlich – wenn erforderlich – unbefristet gewährt werden.
Anleihe könnten man beim bereits bestehenden Modell der nicht geblockten Altersteilzeit nehmen und dieses entsprechend modifizieren.
Finanziert könnte dies angelehnt an fit2work aus unterschiedlichen Töpfen (AMS, ÖGK, PVA, usw.) werden, das es dem langfristigen Ziel der Arbeitskrafterhaltung dient.
6. Selbstbestimmtes Leben – De-Institutionalisierung
Zur Ermöglichung eines selbstbestimmten Lebens für alle Menschen mit Behinderungen sind der Bund und alle Bundesländer verpflichtet, einheitliche und für ganz Österreich gleichwertige und bedarfsgerechte Leistungen zu erarbeiten und zur Verfügung zu stellen. Es ist dringend erforderlich, Modelle auszuarbeiten, wonach Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen ein Leben nach eigenen Vorstellungen und Wünschen führen können. Der Bund und die Bundesländer sind zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet und müssen dies durch den NAP Behinderung bzw. weiterführende Landesaktionspläne gewährleisten.
Ein erster wichtiger Schritt wurde mit der Harmonisierungsrichtlinie zur Persönlichen Assistenz des BMSGPK geschaffen. Jedoch nehmen noch nicht alle Bundesländer an diesem Projekt teil, ist die Persönliche Assistenz im Bildungsbereich von der Richtlinie nicht umfasst und gibt es nur einmalige und betraglich gedeckelte finanzielle Mittel zur Umsetzung der Richtlinie.
Forderungen
- Assistenz und Unterstützung sind in einem solchen Ausmaß zu gewährleisten, dass jedem Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gesellschaft in allen Lebensbereichen ermöglicht wird. Bundeseinheitliche Persönliche Assistenz ist für alle Lebensbereiche bedarfsgerecht für alle Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Persönliche Assistenz ist einzuräumen und die Finanzierung ist durch die öffentliche Hand sicher zu stellen.
- Die Harmonisierungsrichtlinie muss in eine Regelfinanzierung (Bund und Länder gemeinsam) überführt werden.
- Menschen mit Behinderungen sollen selbst bestimmen können, wie, wo und mit wem sie wohnen möchten. Daher fordert der Österreichische Behindertenrat, De-Institutionalisierung im Bereich etablierter Dienstleister zu fördern und einen zeitnahen De-Institutionalisierungsplan zu erarbeiten (Bund und Bundesländer). Es sind Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Wohnangeboten zu schaffen und maßgeschneiderte Dienstleistungen zu finanzieren. Unterstützungsmodelle mit ausreichender Assistenz und Begleitung müssen österreichweit zur Verfügung gestellt werden. Der Bund hat den Ländern hierfür finanzielle Anreize zu setzen.
- Unabhängige Selbstvertretungs-Gruppen sollen durch finanzielle und organisatorische Maßnahmen unterstützt werden. Die Peer-Beratung durch Expertinnen und Experten in eigener Sache soll ausgebaut werden.
7. Gesundheit – Rehabilitation– Pflege
A: Gesundheit
Ausgangslage
Ein gutes Gesundheits- und Rehabilitationssystem ist gerade für Menschen mit Behinderungen von enormer Wichtigkeit. Der Österreichische Behindertenrat anerkennt, dass Österreich über ein gutes Gesundheits- und Rehabilitationssystem verfügt, merkt jedoch an, dass es dennoch einige Schwachstellen und Defizite zu Lasten von Menschen mit Behinderungen aufweist.
Eine Reihe von Einrichtungen sind nach wie vor nicht barrierefrei zugänglich und das Angebot an barrierefreier Inanspruchnahme (z.B. im Kommunikationsbereich) ist dringend ausbaubedürftig.
Überdies ist festzuhalten, dass eine Reihe von Leistungen, die für Menschen mit Behinderungen essentiell sind, nicht als Pflichtleistungen im Anspruchsweg zu erhalten sind und deshalb als freiwillige Leistungen oft aus finanziellen Erwägungen nicht erbracht werden oder darauf wegen nicht leistbarer Selbstbehalte verzichtet werden muss.
Grund zur Besorgnis gibt überdies die Tatsache, dass Engpässe im Gesundheitssystem und die damit verbundenen Wartezeiten auf notwendige Untersuchungen und Operationen immer mehr Versicherte dazu drängen, Privatleistungen in Anspruch zu nehmen. Einkommensschwache Personen, die die dafür notwendigen Mittel nicht aufbringen können, bleibt die notwendige und rechtzeitige medizinische Versorgung vielfach verwehrt. Dieser sehr bedenklichen Entwicklung in Richtung Zweiklassenmedizin ist vehement entgegenzuwirken.
Forderungen
Der Österreichische Behindertenrat fordert den uneingeschränkten, barrierefreien und gemeindenahen Zugang zu allen Leistungen der Gesundheitsdienste und -versorgung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung für Menschen mit Behinderungen.
Um dies zu gewährleisten, fordert der Österreichische Behindertenrat:
- Im Bereich der Organisation der Sozialversicherungsträger ist es wesentlich, dass Menschen mit Behinderungen wieder in allen Gremien der Sozialversicherung vertreten sind und damit ihre Expertise in die Entscheidungsprozesse (u.a. Leistungen der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung) einbringen können. Die im Rahmen der Sozialversicherungsorganisationsreform ab Jänner 2020 geltende Abschaffung der Beiräte in den Sozialversicherungsträgern ist daher dringend wieder rückgängig zu machen.
- Umfassende Barrierefreiheit aller Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinformationen und aller Arztpraxen und Krankenhäuser sowie barrierefreie Informationen, Befunde und Medikamenteninformationen.
In einem ersten Schritt ist die Barrierefreiheit aller Arztpraxen von Vertragsärzt*innen zu evaluieren und das Ergebnis barrierefrei zu veröffentlichen. - Das Basiswissens über Beeinträchtigungsformen sowie Umgang und Kommunikation mit Menschen mit Behinderungen soll in die Ausbildungs- und Fortbildungspläne für das medizinische und pflegewissenschaftliche Personal aufgenommen werden.
- die Finanzierbarkeit des gesamten österreichischen Gesundheits- und Rehabilitationssystems ist langfristig sicherzustellen.
- Es sind spezialisierte Kompetenzzentren an Schwerpunktspitälern einzurichten, die über ausreichendes Wissen über Menschen mit Behinderungen verfügen. Solche Zentren dienen als Anlaufstelle für ein unverzügliches Erstgespräch, Sofortbehandlung oder Überweisung in eine Fachabteilung und wenn nötig mit Unterstützung als Konsiliararzt.
- Menschen mit Behinderungen sollen in das nationale System der Datenerfassung einbezogen und in den nationalen Gesundheitsberichten aufgeschlüsselt dargestellt werden.
- Bedarfsgerechter Ausbau (ambulanter) psychiatrischer und psychologischer Versorgungseinrichtungen. Dabei muss der Zugang für alle Menschen mit Behinderungen zu den Angeboten gewährleistet sein.
- Ausbau von weiteren Maßnahmen für die psychische Gesundheit (z.B. Psychotherapie auf Krankenschein).
- Bedarfsgerechter Ausbau der Angebote von stationärer und ambulanter Rehabilitation.
- Verstärkung der Maßnahmen der Prävention.
- Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medikamenten.
- Keine Selbstbehalte zu Lasten von Menschen mit Behinderungen.
B: Rehabilitation und Invaliditätspension
Ausgangslage
Das Ziel der mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Reform, Menschen mit Behinderungen aktiv dabei zu unterstützen, in den Arbeitsmarkt (wieder) integriert zu werden bzw. ihnen zu ermöglichen, länger im Erwerbsleben zu bleiben, ist grundsätzlich sehr zu begrüßen.
Die Schaffung eines Rechtsanspruches auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität mit dem SVÄG 2016 ist ein weiterer sehr positiver Schritt in die richtige Richtung. Personen, die bisher noch keine Pflichtversicherungsmonate einer erlernten bzw. angelernten Erwerbstätigkeit oder als Angestellte haben, sind jedoch weiterhin von einem Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation ausgeschlossen, was in keiner Weise sachgerecht ist.
Gerade auch für diesen Personenkreis ist es dringend erforderlich, effektivere Maßnahmen zur Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu setzen.
Zu inakzeptablen Härtefällen kommt es, wenn Menschen mit Behinderungen auf Grund des Wegfalls des Pensionsvorschusses im gerichtlichen Verfahren auf eine gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichten müssen, weil sie sich diese schlichtweg nicht mehr leisten können, da sie sonst für die Dauer des Verfahrens ohne Einkommen und ohne Krankenversicherung dastehen würden. Gefordert wird daher, den Pensionsvorschuss für die Dauer des gesamten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag wieder einzuführen.
Forderungen
- Rechtsanspruch auf Maßnahmen der umfassenden Rehabilitation. Im Interesse der möglichst raschen Reintegration in den Arbeitsmarkt sollte ein Rechtsanspruch auf gleichzeitige Maßnahmen der medizinischen und der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden.
- frühzeitige Klärung des individuellen Rehabilitationsbedarfs und zeitgerechtes Einsetzen der erforderlichen Maßnahmen.
- Umfassende Rehabilitation muss für alle Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen. Es darf keine Unterschiede in der Leistung geben, die von der Ursache der Behinderung abhängig ist (Finalitätsprinzip statt Kausalitätsprinzip).
- Auch für Personen ohne die erforderliche Anzahl an Pflichtversicherungsmonaten in einer angelernten/erlernten Arbeit sollte ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation Gerade für diesen Personenkreis ist es dringend erforderlich, effektivere Maßnahmen zur Festigung und Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit mit dem Ziel der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu setzen.
- Der Pensionsvorschuss für die Dauer des gesamten Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsantrag ist wiedereinzuführen.
- Intensiveres Zusammenwirken aller beteiligten Behörden (Pensionsversicherungs-, Krankenversicherungsträger und AMS) im Interesse der Betroffenen.
- Finanzielle Absicherung entsprechender Beratungs- und Vertretungsleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von Interessenvertretungen angeboten werden.
- Lancieren von Begleitmaßnahmen, um Arbeitgeber*innen zu motivieren, (ältere) Menschen mit Behinderungen auch tatsächlich (weiter) zu beschäftigen.
- Es wird aber auch in Zukunft nicht möglich sein, sämtliche Pensionierungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu vermeiden. Gerade diese Personen sind dann zur existentiellen Absicherung gezwungen, diese Pension anzutreten, ob sie wollen oder nicht. Es ist daher unumgänglich, die Benachteiligungen zu beseitigen, die sich im Vergleich zu anderen Pensionsarten (Langzeitversichertenpension) in Form z.B. der höchsten Abschläge zur Pension ergeben.
- Bei Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes oder eines Umschulungsgeldes kommt es gem. § 15 b AVRAG zu einer ex lege Karenzierung des Dienstverhältnisses. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht bei Vertragsbediensteten und bedarf eine entsprechende Karenzierung des Dienstverhältnisses daher einer Zustimmung des Arbeitgebers. Der Abschluss einer entsprechenden Karenzierungsvereinbarung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Es sollte daher für Vertragsbedienstete eine entsprechende ex lege Karenzierungsregelung geschaffen werden.
C: Pflegegeld
Ausgangslage
Das Pflegegeld ist ein wichtiger Beitrag für selbstbestimmtes Leben bzw. ökonomische Barrierefreiheit. Schon in der Zweckbestimmung (§ 1) zum Bundespflegegeldgesetz aus dem Jahr 1993 (!) wurde festgelegt, dass das Pflegegeld den Zweck verfolgt, in Form eines pauschalierten Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben führen zu können. Gemeinsam mit den seither auch stark angewachsenen Dienstleistungsangeboten auf dem Pflege- und Betreuungssektor hat sich das gesamte System der Pflegevorsorge grundsätzlich bewährt. Durch die jahrelange Nichtvalorisierung der Pflegegelder ist es jedoch zu einer starken realen Abwertung der Pflegegeldbeträge gekommen, die in Verbindung mit anderen Kostensteigerungen v.a. am Gesundheitssektor dazu geführt hat, dass Pflege für viele Personen schon jetzt vielfach nicht mehr leistbar ist.
Darüber hinaus ist es in Anbetracht der demografischen Entwicklung in Österreich und der Zunahme pflegebedürftiger Menschen von wesentlicher Bedeutung, die Finanzierbarkeit des Systems der Pflegevorsorge langfristig durch konkrete Maßnahmen abzusichern.
Forderungen
- Maßnahmen zur nachhaltigen Finanzierung des Pflegevorsorgesystems (z.B. verbindliche Festlegung des erforderlichen Steuergeldvolumens im Verhältnis zum BIP; Abgehen vom ausschließlich budgetfinanzierten System zu einem komplementären System, u.ä.) sind zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in Österreich zwar Vorsorge für besondere Lebenssituationen, wie z.B. Unfall, Krankheit und Alter getroffen wurde, eine entsprechende solidarische Finanzierung des Risikos der Pflegebedürftigkeit jedoch nach wie vor fehlt;
- Weiterentwicklung des Pflegegelds, u.a. im Hinblick auf eine bessere Unterstützung von Menschen mit psychosozialen Behinderungen und Menschen mit Lernschwierigkeiten;
- Verbesserung der Begutachtungssituation durch die Etablierung von multiprofessionellen Begutachtungen bei denen auch das Umfeld einbezogen wird;
- Der Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen soll individuell nach dem tatsächlichen Bedarf festgestellt und dabei das häusliche Umfeld berücksichtigt werden;
- Absicherung und Erhaltung des Geldleistungsprinzips in Verbindung mit der Gewährung von Sachleistungen;
- Eine Harmonisierung und Transparenz der Kostenbeiträge bei Inanspruchnahme von Sachleistungen;
- Weiterentwicklung der 15a BVG-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern in der Pflegevorsorge mit dem Ziel, tatsächlich flächendeckende und bedarfsorientierte Pflegedienste anzubieten, wobei insbesondere auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehöriger einzugehen sein wird;
- Verstärkte Bemühungen zur Festigung der Gesundheit und der Prävention für Pflegebedürftige, um eine Stabilisierung bzw. eine Verbesserung ihrer Situation zu erreichen;
- Verstärkte Unterstützung durch den Ausbau und die finanzielle Unterstützung rechtlicher Beratungs- und Vertretungsangebote;
- Verbesserte Maßnahmen bei der Rechtsdurchsetzung im Pflegegeldverfahren;
- bestmögliche finanzielle Unterstützung pflegender Angehöriger;
- weitere Erhöhung der Förderung der 24 Std-Betreuung;
- (Mobile -) Pflegedienste sind tatsächlich flächendeckend und bedarfsorientiert anzubieten, wobei speziell auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und deren Angehöriger einzugehen sein wird. Im Fall von Kostenbeiträgen sind diese Österreich weit einheitlich und transparent festzulegen;
- Vermehrte Unterstützung pflegender Angehöriger durch den Ausbau der Angebote für Erholung, Erhaltung bzw. Verbesserung der Gesundheit, psychologische Unterstützung, Information und Sozialrechtsberatung und Unterweisung in pflegerische Tätigkeiten;
- Weiterentwicklung des Angehörigenbonus gem. §§ 21 g und 21 h BPGG durch Gewährung bereits ab Pflegestufe 3 und Entfall der Einkommensgrenze;
- Darüber hinaus wird sich der aktuell bereits bestehende Mangel an Pflegekräften in Österreich in Zukunft weiter verschärfen. Bis 2050 ist mit einem zusätzlichen Bedarf von rund 50.000 Pflegekräften zu rechnen. Es wird daher erforderlich sein neben den bereits beschlossenen Pflegepaketen weitere Maßnahmen zu setzen, um einen zukünftigen Pflegenotstand zu verhindern.
D: Hilfsmittel
Ausgangslage
Derzeit werden Hilfsmittel in Österreich von unterschiedlichsten Stellen mitfinanziert. Einen Rechtsanspruch auf volle Übernahme der Kosten besteht nicht. Von den Sozialversicherungsträgern werden jene Hilfsmittel zur Gänze oder teilweise gezahlt, die im Hilfsmittelkatalog des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vermerkt sind und ärztlich verschrieben werden. Die Sozialversicherung ist dabei allerdings an die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.
Von der Sozialversicherung nicht finanzierungsfähige Hilfsmittel können im Weg der Behindertenhilfe der Länder finanziert werden.
Bestehende Mängel bei der Hilfsmittelversorgung werden auch im Nationalen Aktionsplan Behinderung angesprochen. Für Betroffene sollten danach die Zuständigkeiten und Abläufe durch die Bündelung der Ressourcen bei einer zentralen Anlaufstelle für Hilfsmittel transparenter gestaltet werden.
Forderungen
- Vereinheitlichung und Sicherstellung der Hilfsmittelfinanzierung und –ausgabe durch die Schaffung neuer gesetzlicher Rahmenbedingungen.
- Schaffung eines „one-stop-shops“ zur optimalen Versorgung und Finanzierung von Hilfsmitteln.
- Errichtung von Kompetenzzentren für
8. Steuerrecht
Ausgangslage
Das österreichische Einkommensteuerrecht anerkennt, dass behinderungsbedingte Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können und sich damit durch Verringerung des zu versteuernden Einkommens steuermindernd auswirken. Kritisch ist allerdings anzumerken, dass Personen, die keiner Steuerpflicht unterliegen, von der Geltendmachung behinderungsbedingter Ausgaben im Steuerrecht ausgeschlossen sind.
Die mit 30.10.2019 in Kraft getretene Erhöhung der pauschalen jährlichen Lohnsteuerfreibeträge wegen Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) war sehr zu begrüßen, eine Erhöhung der monatlichen pauschalen Freibeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl II Nr. 303/1996) ist jedoch nach wie vor ausständig, wie auch die Valorisierung des monatlichen Freibetrages für Menschen mit Mobilitätsbehinderung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs. 1 der VO BGBl II Nr. 303/1996) und des monatlichen Betrages von € 153,– für Taxifahrten (§ 3 Abs 2 der VO BGBl II Nr. 303/1996).
Forderungen
Nachstehende Verbesserungen sind daher erforderlich:
- Freibeträge sollen auch berücksichtigt werden, wenn eine pflegebedingte Geldleistung bezogen wird.
- die monatlichen pauschalen Freibeträge zur Abgeltung der Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden kann und der monatliche Betrag für die Absetzbarkeit von Taxifahrten sind zu erhöhen.
- Direktzahlungen an Menschen mit Behinderungen, die auf Grund ihres geringen Einkommens behinderungsbedingte Ausgaben nicht steuerlich geltend machen können.
- Für volljährige Erwachsene mit Behinderungen mit einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe sollte der Familienbonus in voller Höhe auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter zustehen.
- die jährliche Einkommensgrenze des (Ehe)partners für die mögliche Berücksichtigung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen des (Ehe)Partners als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, sollte auf € 12.000,- angehoben werden.
- Weiters wird gefordert, die Mitgliedsbeiträge für anerkannte, humanitär tätige Vereine entsprechend den Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen als Werbungskosten
9. Frauen mit Behinderungen
Ausgangslage
Frauen mit Behinderungen sind von Mehrfachdiskriminierung und Mehrfachbelastung betroffen, da sie aufgrund ihres Geschlechts und ihrer Behinderungen auf verschiedenen Ebenen und in allen Lebensabschnitten benachteiligt werden (wie in den Bereichen Bildung und Beruf, gesellschaftliche Partizipation, politische Teilhabe, Familiengründung, Partnerschaft, etc.). Die Sichtbarkeit von Frauen mit Behinderungen ist kaum gegeben. Sie kommen in den politischen Maßnahmen für Frauen kaum vor und auch nicht in jenen für Menschen mit Behinderungen.
Frauen und Mädchen mit Behinderungen sind öfter von physischer, psychischer und sexueller Gewalt betroffen als Frauen ohne Behinderungen und auch die Opferschutzeinrichtungen für Betroffene von Gewalt sind meist nicht barrierefrei zugänglich. Darüber hinaus erhalten Frauen und Mädchen mit Behinderungen, vor allem jene mit Lernschwierigkeiten oft keine sexuelle Aufklärung, wodurch sie sexuelle Übergriffe in all ihren Formen oft nicht erkennen und damit nicht anzeigen können.
Frauen mit Behinderungen haben weniger Chancen auf eine bezahlte Erwerbsarbeit, als Männer mit Behinderungen und Frauen ohne Behinderungen. Armut ist oft die Folge. Auch gibt es kaum Daten, die sowohl nach Geschlecht als auch nach Behinderungen aufgeschlüsselt sind.
Forderungen
- Es braucht strukturelle Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen mit Behinderungen auf Podien, Bühnen, in Leitungsfunktionen und Gremien vertreten und damit öffentlich sichtbar sind, sowie nach den Merkmalen Behinderung und Geschlecht aufgeschlüsselte Datenerhebungen.
- Opferschutzeinrichtungen und -angebote müssen umfassend barrierefrei eingerichtet sein und vor allem auch im ländlichen Bereich bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.
- Unabhängige Peer-Beratung für Frauen mit Behinderungen zu allen Lebensthemen aber vor allem zu psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt müssen eingerichtet werden.
- Spezifische Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen, geschlechtsspezifisch angepasst, müssen geschaffen werden, um Frauen mit Behinderungen gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Positionspapier 2024 des Österreichischen Behindertenrates (PDF)