Stand 23.09.2020 / von Bernhard Bruckner (b.bruckner@behindertenrat.at)
Auch Veranstaltungen von Vereinen unterliegen grundsätzlich den Regelungen der Lockerungsverordnung. Lediglich Veranstaltungen im privaten Wohnbereich (privater Garten bzw. privates Haus oder Wohnung) unterliegen keinen Beschränkungen.
Aus der aktuellen Lockerungsverordnung ergeben sich folgende Vorgaben für Veranstaltungen:
Maximale Personenanzahl
- An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze dürfen max. 10 Personen teilnehmen;
- an Veranstaltungen im Freiluftbereich ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen max. 100 Personen teilnehmen;
- an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. 1500 Personen teilnehmen (ohne behördliche Genehmigung nur max. 250 Personen);
- an Veranstaltungen im Freiluftbereich mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen max. 3000 Personen teilnehmen (ohne behördliche Genehmigung nur max. 250 Personen).
COVID-19-Beauftragte/r und COVID-19-Präventionskonzept
Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.
Mindestabstand
Grundsätzlich ist bei allen Veranstaltungen der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht dem Haushalt oder der Besuchergruppe angehören, einzuhalten.
MNS-Pflicht
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ist beim Betreten des Veranstaltungsorts ein MNS zu tragen. Am Sitzplatz ist kein MNS zu tragen, außer der Mindestabstand von 1 Meter wird unterschritten.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene Sitzplätze ist die ganze Zeit über eine MNS zu tragen.