Einzelne Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes werden angepasst. So wird künftig das Pflegegeld bei pflegenden Angehörigen nicht mehr angerechnet. Zudem wird den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, betreute Wohneinrichtungen nicht mehr als gemeinsame Haushalte anzusehen.
Die Mindestsicherung wurde 2019 durch die neu geschaffene Sozialhilfe ersetzt. Statt Mindeststandards wurden im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Höchstgrenzen für die Sozialhilfe festgelegt. Die Bundesländer sind dafür zuständig, die Ausführungsgesetze zu erlassen. Doch die Neuregelung der Sozialhilfe hat ihre Tücken. Am 27. April wurde deswegen ein Initiativantrag ins Nationalratsplenum eingebracht. Dieser sieht in Bezug auf das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sowohl Härtefallregelung als auch Erleichterungen für Aufstocker*innen, Bewohner*innen betreuter Wohneinrichtungen und Bezieher*innen von Pflegegeld sowie deren Angehörigen vor.
Härtefallregelung und Erleichterungen
Die Bundesländer haben künftig ausdrücklich die Möglichkeit, u.a. bei Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der Definition der Haushaltsgemeinschaft abzugehen. Somit müssen betreute Wohneinrichtungen nicht mehr wie ein gemeinsamer Haushalt behandelt werden. Dadurch erhöht sich der Bezug der Sozialhilfe für die einzelnen Bewohner*innen dieser Einrichtungen, da diese einen eigenständigen Sozialhilfeanspruch haben können.
Für pflegende Angehörige wird es künftig keine Anrechnung des Pflegegelds mehr geben. Auch das 13. und 14. Gehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) aus einer Erwerbstätigkeit oder Pension muss künftig nicht mehr auf die Sozialhilfe angerechnet werden.
Darüber hinaus können die Covid-Hilfen des Bundes von der Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden.
Die Bundesländer können künftig Leistungen der Sozialhilfe auch an Personengruppen vergeben, die bislang nach dem Sozialhilfegrundsatzgesetz keinen Zugang hatten. Konkret betrifft dies Menschen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, aber bisher aus Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen und somit auch nicht krankenversichert waren.
Bundesländer müssen die Spielräume nutzen
Während die Nichtanrechnung des Pflegegelds bei den pflegenden Angehörigen bereits verpflichtend im Grundsatzgesetz des Bundes geregelt werden soll, sind u.a. die Regeln zu den Wohneinrichtungen als Kann-Bestimmung konzipiert. Das bedeutet, dass die Bundesländer von der Definition der Haushaltsgemeinschaft abgehen können, dies aber nicht müssen. Selbiges gilt auch für die (Nicht-)anrechnung des 13. und 14. Gehalts aus Erwerbstätigkeit oder Pension.
Damit wird klar, dass die Menschen nur dann von der vorliegenden Novelle im vollen Ausmaß profitieren, wenn die Bundesländer die vom Grundsatzgesetz eröffneten Spielräume in ihren Ausführungsgesetzen auch wirklich nutzen.
Kerstin Huber-Eibl