Die Novelle zur 2. Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, bringt Lockerungen ab 1. Juni 2022. Ab diesem Zeitpunkt fällt damit die Maskenpflicht im gesamten Handel, im öffentlichen Verkehr und in der Behindertenhilfe.
Am 30. Mai 2022 veröffentlichte das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) die 201. Verordnung, mit der die Verordnung betreffend Basismaßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden, geändert wird. (1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung).
Am 1. Juni 2022 fällt damit die Maskenpflicht im gesamten Handel, im öffentlichen Verkehr sowie in der Behindertenhilfe. Die Regelungen für den Grünen Pass werden an die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums angepasst: Für eine Grundimmunisierung sind künftig einheitlich drei Impfungen nötig. Änderungen bringt das nur für sehr wenige Menschen, die vor ihrer ersten Impfung an COVID-19 erkrankt waren. Zudem gilt eine Übergangsfrist bis 23. August 2022.
Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist ab Juni auf sogenannte vulnerable Settings beschränkt: Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, sowie Alten- und Pflegeheime. In öffentlichen Verkehrsmitteln, im gesamten Handel sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe fällt die Maskenpflicht seitens des Bundes weg. Das Gesundheitsministerium rechnet damit, dass sie im Herbst wieder eingeführt werden muss, wenn die Infektionszahlen wieder ansteigen. Bei einer Verschlechterung der epidemiologischen Lage kann es auch vorher zu einer Änderung der Rechtslage kommen.
Neue Impfzertifikate
Die Verordnung bringt gleichzeitig Anpassungen beim Grünen Pass. Dabei werden die neuen fachlichen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums in die Verordnung übernommen, wie dies vor kurzem bereits bei der Einreiseverordnung geschehen ist. Bisher galt eine Genesung vor der ersten Impfung als eigenes immunologisches Ereignis. Künftig sind für den Grünen Pass generell drei Impfungen nötig. Jede Genesung gilt weiterhin sechs Monate, ersetzt aber keine Impfung mehr.
Zusätzlich entfallen mit der Neuregelung die Mindestabstände zwischen den Impfungen. Sie sind weiterhin medizinisch empfohlen, aber nicht mehr Voraussetzung für das Ausstellen eines Impfzertifikats. Diese Regelung trägt den seltenen Ausnahmen Rechnung, in denen der Mindestabstand – meist geringfügig – unterschritten wurde.
Für die Änderungen beim Grünen Pass gilt eine generelle Übergangsfrist bis 23. August 2022. Bis dahin behalten gültige und bereits ausgestellte Impfzertifikate ihre Gültigkeit. Über den Sommer werden die Impfzertifikate auf Basis der Änderungen neu ausgestellt. Die neuen Zertifikate können dann wie gewohnt via gesundheit.gv.at abgerufen oder bei Apotheken, Ärztinnen und Ärzten etc. ausgedruckt werden. Die Verordnung tritt ab dem 1. Juni 2022 in Kraft, ein Außerkrafttreten ist mit dem 23. August 2022 vorgesehen.