Das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz ermöglicht Sexualassistenz an Menschen mit Behinderungen in deren privaten Räumlichkeiten durch spezifisch hierfür fachlich qualifizierte Personen.
Am 14. Dezember 2023 stimmte die Mehrheit der Abgeordneten im Vorarlberger Landtag einer Änderung des Sittenpolizeigesetzes zu. „Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen in deren privaten Räumlichkeiten durch spezifisch hierfür fachlich qualifizierte Personen“ werden im Sittenpolizeigesetz ermöglicht, indem diese vom Verbot des Ausübens gewerbsmäßiger Unzucht außerhalb eines bewilligten Bordells ausgenommen werden.
- Als erheblich beeinträchtigt gelten Personen, die über einen Behindertenpass gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen und die Pflegegeld mindestens der Stufe 4 beziehen oder für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird bzw. die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.
- Dienstleistungen der Sexualassistenz an erheblich beeinträchtigten Personen dürfen nur angeboten und ausgeübt werden, wenn die dienstleistende Person spezifisch hierfür fachlich qualifiziert ist. Diese Dienstleistungen erfordern insbesondere einschlägiges Fachwissen über die Krankheitsbilder beeinträchtigter Personen, um auf ihre physischen bzw. psychischen Besonderheiten eingehen zu können. Die erforderliche spezifische fachliche Qualifikation ist notwendig, um sicherzustellen, dass die (besonders vulnerablen) Dienstleistungsempfänger*innen in ihrer Integrität nicht beeinträchtigt werden.
- Insofern ist die Regelung durch die im Allgemeininteresse gelegenen sozialpolitischen Ziele der Ermöglichung der Teilnahme beeinträchtigter Menschen am sozialen Leben sowie der vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Hinblick auf den Teilaspekt der Sexualität gerechtfertigt.
- Die spezifische fachliche Qualifikation ist eine Voraussetzung für eine die Dienstleistungsempfänger*innen bestmöglich schützende Ausübung von Dienstleistungen der Sexualassistenz und daher geeignet, die mit der Ermöglichung der Sexualassistenz verfolgten sozialpolitischen Ziele in systematischer und kohärenter Weise zu erreichen. Die Anforderungen gehen auch nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinaus, zumal es sich dabei um solche Qualifikationen handelt, die jedenfalls für die Ausübung von Dienstleistungen der Sexualassistenz erforderlich sind.
- Das Gesetz ermöglicht es u.a. auch beeinträchtigten Jugendlichen, Dienstleistungen der Sexualassistenz in Anspruch zu nehmen, sofern alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die sich aus dem Strafrecht ergebenden Altersgrenzen bleiben selbstverständlich unberührt.