Vorläufige Einigung über Ausweitung des Europäischen Behindertenausweises auf Drittstaatsangehörige in der EU erzielt
Am 11. März 2024 erzielten die Verhandlungsführer*innen des Europäischen Parlaments und des Rates eine vorläufige Einigung über den Richtlinienvorschlag, den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen auf Drittstaatsangehörige, einschließlich Asylwerber*innen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten, sowie auf Staatenlose und ihre persönlichen Assistent*innen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, auszuweiten.
Damit soll sichergestellt werden, dass oben genannte Personengruppen ebenso Anspruch auf den Europäischen Behindertenausweis und den Europäischen Parkausweis haben. Darüber hinaus gibt es, ähnlich wie in der ursprünglichen Richtlinie, zusätzliche Details zur Bereitstellung von Informationen in der jeweils erforderlichen Sprache.
Hintergrund
Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie des EU-Behindertenausweises und des EU-Parkausweises für Menschen mit Behinderungen. Aus technischen Gründen wurde dieser Aspekt vom ursprünglichen Vorschlag abgetrennt, der bereits am 8. Februar 2024 beschlossen wurde.
Der endgültige Text muss nun noch vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament genehmigt und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht werden. Danach beginnt die Frist für jeden Mitgliedsstaat zu laufen, die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.
von Victoria Biber